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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: III B 40/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit einer Entscheidung des BFH divergiert. Ob es ausreicht, dass das FG im "Entscheidungsergebnis" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (so die Klägerin unter Berufung auf Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 53), kann im Streitfall unentschieden bleiben. Denn das finanzgerichtliche Urteil stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel überein.
Das FG hat unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Januar 1988 IV R 2/85 (BFH/NV 1989, 580) und vom 20. September 1995 X R 46/94 (BFH/NV 1996, 393) ausgeführt, ein Steuerpflichtiger, der --wie die Klägerin-- an einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR beteiligt sei, könne zwar in eigener Person Grundstücke vermögensverwaltend halten. Die bloße Vermietung reiche aber nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dieser Rechtssatz weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab. Die vom FG zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig und könnten den Rechtssatz daher nicht rechtfertigen.
Die vom FG angeführten BFH-Entscheidungen befassen sich mit der Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zu dessen Privatvermögen, insbesondere mit den Voraussetzungen, unter denen eine Überführung von Grundstücken des Betriebsvermögens in das Privatvermögen des Grundstückshändlers angenommen werden kann.
Im Streitfall geht es darum, ob die Klägerin mit dem Erwerb und der Veräußerung von zwei Objekten (einem Anteil an einer vermieteten Eigentumswohnung und einem unbebauten Grundstück) und den ihr zurechenbaren Veräußerungen von zwei Eigentumswohnungen durch die GbR gemäß der Rechtsprechung zur sog. Drei-Objekt-Grenze einen eigenen Grundstückshandel betrieben hat oder ob der Erwerb der vermieteten Eigentumswohnung zu Alleineigentum, der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist und deshalb als "Zählobjekt" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ausscheidet, so dass kein eigener gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen wäre.
Nach den vom FG zitierten BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1989, 580 und in BFH/NV 1996, 393 ist die Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers in dessen Privatvermögen anhand konkreter und nachprüfbarer Tatsachen nachzuweisen. Die bloße Vermietung reiche als Nachweis nicht aus. Nur bei langjährig durch Vermietung genutzten Objekten gehöre auch die Veräußerung zur privaten Vermögensverwaltung.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger mit dem Erwerb und der Veräußerung von mehr als drei Objekten einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat. Nur solche Objekte bleiben außer Betracht, die aufgrund objektiver Umstände nachweisbar im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt werden. Die bloße Vermietung reicht aber auch hier als Nachweis nicht aus. Vielmehr kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene, langfristige Vermietung ein objektiver Umstand sein, der gegen eine bei Anschaffung des Objekts vorliegende (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht spricht mit der Folge, dass die Veräußerung des Objekts der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und das Objekt als Zählobjekt im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze ausscheidet. Eine Vermietung bis zu fünf Jahren bzw. auf unbestimmte Dauer hat der BFH nicht als langfristig eingestuft (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, und vom 20. Dezember 2000 III R 63/98, BFH/NV 2001, 1028, jeweils m.w.N.). Da die Klägerin die Wohnung nicht langfristig im Sinne der Rechtsprechung vermietet hatte, weicht das FG auch im Ergebnis nicht von der BFH-Rechtsprechung ab.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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