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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: III B 40/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 7 | |
EStG § 33a Abs. 1 | |
EStG § 33c a.F. | |
EStG § 33c Abs. 1 | |
EStG § 33c Abs. 4 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger leitet zu Unrecht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) ab, nunmehr müsse in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Splittingtarif --zumindest entsprechend-- auch auf getrennt lebende oder geschiedene Eheleute mit Kindern angewendet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, welcher Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 1. oder 2. Alternative FGO) speziell durch das Vorbringen des Klägers angesprochen wird; denn die allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob von Verfassungs wegen auch für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten das Splittingverfahren zumindest analog zu gewähren sei, ist durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt. Der Kläger hat insoweit auch keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf hinreichend schlüssig dargetan.
Wie der BFH im Urteil vom 17. April 1998 VI R 16/97 (BFHE 185, 475, BStBl II 1998, 473) unter Bezugnahme auf die nachgewiesene Rechtsprechung des BVerfG und die dadurch veranlasste Einführung des Splittingverfahrens näher ausgeführt hat, knüpft das Splittingverfahren an das bürgerlich-rechtlich normierte Institut der Ehe an. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79 und 363/80 (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 725 f.) entspricht das Splittingverfahren dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil dieses Verfahren davon ausgehe, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhabe. Das Splittingverfahren knüpfe an die Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfinde. Ebenso stehe diese Ehegattenbesteuerung im Einklang mit den Grundwertungen des Familienrechts (Zugewinngemeinschaft und Versorgungsausgleich) sowie mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Ehegattensplitting stelle eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar. Diese, das Splittingverfahren rechtfertigenden Gründe sind nicht auf Alleinerziehende, worunter das BVerfG auch getrennt lebende Eheleute sowie geschiedene Eheleute versteht, übertragbar. Der Gleichheitssatz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es deshalb nicht, den Splittingvorteil auf diese Personengruppe auszudehnen. Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht nämlich weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein bloßes Unterhaltsverhältnis. Ebenso wenig kommt für sie ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu schützendes Recht in Betracht, über die Aufgabenverteilung in der Ehe partnerschaftlich zu entscheiden.
Das BVerfG hat in jener Entscheidung allerdings noch angenommen, dass der Splittingtarif Eheleuten mit Kindern erleichtere, ihre Lebensführung so einzurichten, dass ein zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht entstehe oder zumindest leichter getragen werden könne als bei Alleinerziehenden.
In seiner Entscheidung in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 190 f. hat das BVerfG diese Rechtsprechung modifiziert. Es geht nunmehr davon aus, dass der Betreuungsbedarf eines Kindes generell die Leistungsfähigkeit der Eltern mindert und als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss. § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F., der einen Haushaltsfreibetrag nur für Alleinerziehende oder nichteheliche Erziehungsgemeinschaften vorsieht, und die Regelungen in § 33c Abs. 1 und 4 EStG a.F., nach denen Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden steuerlich berücksichtigt werden, benachteiligen daher nach Auffassung des BVerfG eheliche Erziehungsgemeinschaften. Diese Benachteiligung werde nicht dadurch gemindert, dass in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern zusammen veranlagt werden können (§§ 26, 26b EStG). Die Zusammenveranlagung setze eine Ehe, nicht hingegen einen kindbedingten Bedarf voraus. Allein darin hat das BVerfG mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligungen der ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften gesehen und darüber hinaus beanstandet, dass die steuerliche Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit von Eltern insgesamt hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibe und die Eltern benachteilige, die nicht die steuerliche Entlastung der §§ 33c und 32 Abs. 7 EStG a.F. in Anspruch nehmen könnten. Danach müssen Betreuungs- und Erziehungsbedarf bei allen Erziehungsgemeinschaften und Alleinstehenden in gleicher Weise und unabhängig davon berücksichtigt werden, in welcher statusrechtlichen Beziehung die Eltern leben (vgl. ebenfalls Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 16; Dürr in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz. 11). Das BVerfG sieht das Benachteiligungsverbot nur zu Lasten der Ehe, nicht, wie offenbar der Kläger meint, zu Lasten anderer Lebensgemeinschaften als verletzt an.
Der Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 berührt hingegen nicht die ständige Rechtsprechung des BVerfG, nach der es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nicht zusammenveranlagt werden können und deshalb auch nicht in den Genuss des Splittingtarifs gelangen. Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist die Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs aufgehoben und auf die Pflicht zur Leistung von Trennungsunterhalt (vgl. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) oder von nachehelichem Unterhalt (vgl. §§ 1569 ff. BGB) beschränkt. Diese wirtschaftliche Belastung eines Unterhaltspflichtigen durch Unterhaltszahlungen mindert seine steuerliche Leistungsfähigkeit und ist nach Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in Höhe des Existenzminimums steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 242; vom 4. Juli 1988 1 BvR 729/88, HFR 1989, 442, jeweils m.w.N.). Für den Abzug der Unterhaltszahlungen an den (früheren) Ehegatten hat der Gesetzgeber wahlweise das sog. Realsplitting in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG eingeräumt.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Ende der Entscheidung
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