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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: III B 40/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) behauptet lediglich, der von ihm angesprochenen Rechtsfrage, ob eingebaute Schranktrennwände, die nur mit Türdurchgängen und nicht, wie im Fall des Urteils des Senats vom 31. Juli 1997 III R 247/94 (BFH/NV 1998, 215), mit vollständigen Türelementen versehen seien, Gebäudebestandteile seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Ausführungen dazu, inwieweit über den konkreten Einzelfall hinaus eine Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit besteht, enthält die Beschwerde nicht. Ferner fehlt eine grundlegende Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbauten wesentliche Bestandteile eines Gebäudes darstellen. Der Senat sieht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schrank- und Schranktrennwände Gebäudebestandteil sind, durch das Urteil in BFH/NV 1998, 215, im wesentlichen als geklärt an. Ausschlaggebend ist danach, ob solche Einbauten (auch) die Funktion von ansonsten vor allem aus optischen und akustischen Gründen allgemein gebräuchlichen Gebäudeinnenwänden haben. Ob dies bei Schranktrennwänden mit offenen Durchgängen (ohne Türelemente) in der Art, wie sie von der Klägerin und Beschwerdegegnerin zur Abteilung eines Großraumbüros eingebaut worden sind, der Fall ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Einzelumstände festgestellt werden.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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