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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: III B 41/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 160
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Begründung wird den Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht.

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist substantiiert und konkret anzugeben, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 ff., m.w.N.).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob für den Zugang eines Bescheids ein "Eigenbeweis" durch die Aussage von Finanzbeamten als Zeugen über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ausreicht, wenn der Bescheid durch Bedienstete des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bekannt gegeben worden sein soll. Ferner geht er wohl von der Klärungsbedürftigkeit der Frage aus, ob ein Einspruch nur dann vorliegt, wenn ein Einspruchswille des Betroffenen festgestellt werden kann.

Mit diesen allgemeinen Hinweisen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Die Beschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit den nur unpräzise angesprochenen Rechtsfragen vermissen. Es fehlen Angaben zur Ungeklärtheit der Problematik aufgrund der Gesetzesfassung oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum sowie auch dazu, inwieweit der Sache über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen kann.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund geht über die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. hinaus. Aber auch zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist zumindest der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040, m.w.N.). Der Kläger hat jedoch keine das Urteil des Finanzgerichts (FG) tragenden Rechtssätze dargetan, die von den Rechtssätzen der von ihm zitierten BFH-Urteile abweichen. Auch Abweichungen zu Entscheidungen anderer Gerichte hat er nicht dargelegt. Der Kläger verkennt, dass das FG nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises zu der Überzeugung gelangt ist, die Bescheide seien durch Einwurf in den Hausbriefkasten bekannt gegeben worden. Es hat vielmehr in freier Beweiswürdigung die Überzeugung vom Vorliegen dieses Sachverhalts gewonnen.

3. Die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greift ebenfalls nicht durch.

Der Kläger rügt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der richterlichen Sachaufklärung und des Rechts auf Gehör, bei dem Einwurf des angefochtenen Bescheids in seinen Hausbriefkasten durch Bedienstete des FA habe es sich nicht um eine einfache Bekanntgabe, sondern um eine förmliche Zustellung gehandelt, die fehlerhaft gewesen sei. Sein entsprechendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei indes nicht protokolliert worden. Den in der mündlichen Verhandlung angetretenen Beweis, dass der auf dem Steuerbescheid aufgedruckte Absender im Sichtfenster der vom FA verwendeten Briefumschläge nicht sichtbar sei, habe das FG ebenfalls nicht in das Protokoll aufgenommen. Dies sei auch auf seinen Antrag vom 21. Februar 2001 nicht nachgeholt worden. Die Nichtaufnahme in das Protokoll verletze sein Recht auf Gehör und habe zu einer mangelnden Sachaufklärung durch das FG geführt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Zum einen ging das FG nicht von einer förmlichen Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, sondern von einer bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden ohne weiteres zulässigen einfachen Bekanntgabe durch Übermittlung durch einen Behördenbediensteten aus. Bei dieser Art der Bekanntgabe ist der Bescheid zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist. Das ist beim Einwurf in den Hausbriefkasten der Fall (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 122 AO 1977 Rz. 7, m.w.N.). Das FG brauchte daher keine Ermittlungen im Hinblick auf die Einhaltung der Förmlichkeiten einer Zustellung anzustellen. Zum anderen gehören die Ausführungen der Beteiligten zur tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen (§ 94 FGO i.V.m. § 160 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die nach § 160 ZPO zu protokollierenden Vorgänge betreffen nur den äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510).

Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG wendet und meint, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, an dem Geschehensablauf beständen keine Zweifel, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend, sondern beanstandet die materiell-rechtliche Beurteilung des FG. Denn Fehler in der Beweiswürdigung sind materiell-rechtliche Fehler, die die Zulassung der Revision nicht begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, m.w.N.; Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 76, m.w.N.).

Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BFH vom 14. September 1994 I R 52/94 (BFH/NV 1995, 606) geht fehl. Nach dieser Entscheidung kann ein Verfahrensfehler vorliegen, wenn das FG das Ergebnis einer Beweisaufnahme als eindeutig bezeichnet, obwohl die Beweisaufnahme deutliche Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf ergeben hat. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Umstände, die auf eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Klägers schließen lassen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Zeugen haben, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, zum entscheidenden Punkt übereinstimmend ausgesagt, dass sie den Brief in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen haben. Es fehlt somit an der hinreichend konkreten Bezeichnung der Tatsachen, die nach der Meinung des Klägers den Verfahrensmangel ergeben.

Der Beschluss ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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