Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: III B 42/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 6 Abs. 4 Satz 1
FGO § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist.

1. Der Verfahrensmangel, das Finanzgericht --FG-- (in der Besetzung als Einzelrichter) sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht gegeben.

Nach § 6 Abs. 1 FGO können die Senate des FG einen Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hiervon hat das FG Gebrauch gemacht. Der von ihm hierüber gefasste Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88). Die im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge, das Gericht der Vorinstanz sei wegen rechtswidriger Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann nur ausnahmsweise Erfolg haben, und zwar wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat oder ihm das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden statt durch Senatsbeschluss übertragen worden ist, gegen die Verbote des § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 FGO verstoßen worden ist oder wenn der Übertragung aus sonstigen Gründen eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" anhaftet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767, und vom 29. Mai 1996 IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908). Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht geltend gemacht.

2. Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wegen Nichteinvernahme des Präsidenten der Steuerberaterkammer ist nicht schlüssig gerügt worden. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, so ist in der Beschwerdeschrift u.a. auch darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn man den pauschalen Bezug auf die Klageschrift zur Identifizierung des übergangenen Beweisantrags auf Einvernahme des Präsidenten der Steuerberaterkammer als Zeugen noch als ausreichend erachtete, fehlten jegliche Ausführungen dazu, inwiefern das angefochtene Urteil, ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG, auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könnte.

3. Der Kläger rügt zudem eine verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine weitere Verletzung der Sachaufklärungspflicht, die das FG dadurch begangen haben soll, dass es im Urteil den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieser nicht beweiserheblich sei. Daraus vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu schließen, dass das FG insoweit eine Beweiswürdigung vorweggenommen hat, denn es hat nicht ausgeführt, welches Beweisergebnis es im Hinblick auf bestimmte Beweisanträge des Klägers unterstellt, sondern lediglich sagen wollen, dass die Erhebung des beantragten Zeugenbeweises für die Entscheidung der Sache nicht von Bedeutung sei. Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist unschlüssig. Der Kläger hätte ausführen müssen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die Arbeitssituation in der Kanzlei seines steuerlichen Beraters im Zeitpunkt der Stellung des Fristverlängerungsantrags gewesen wäre. Dazu enthält die Beschwerde in diesem Zusammenhang nichts.

4. Auch der gerügte Verfahrensmangel, das FG habe die durch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist Ausdruck der Befugnis der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens, Art und Umfang der gerichtlichen Nachprüfung eines Verwaltungsakts zu bestimmen (Lange, Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 96 FGO Rz. 173; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 3). Die Finanzgerichte sind deshalb an das erkennbare, ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Klagebegehren gebunden. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der gerügte Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich insbesondere nicht, warum für die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ein besonderes rechtliches Interesse an der Wiederholung dieses Vorverfahrens bestehe (BFH-Urteil vom 19. August 1982 IV R 185/80, BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21). Ein Feststellungsinteresse wie im gerichtlichen Verfahren (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) kennt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht.

5. Soweit sich die Einwände ausdrücklich oder unausgesprochen ihrem Inhalt nach gegen die Richtigkeit des Urteils des FG richten bzw. gegen die Bestätigung der nach Meinung des Klägers rechtswidrigen (ermessensfehlerhaften) Verwaltungsmaßnahmen, ist ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 FGO). Der Kläger hat schon nicht dargetan, warum das öffentliche Interesse eine Sachentscheidung des BFH erfordert (vgl. BTDrucks vom 11. September 2000 14/4061, S. 10 f. zu Nr. 13; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312, 317).



Ende der Entscheidung

Zurück