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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: III B 43/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33
EStG § 33 Abs. 2
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG § 33a Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1999 Gerichts- und Anwaltskosten für Zivilprozesse, die ihre Schwester geführt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) lehnten es ab, diese Kosten bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Sicherung und Fortbildung des Rechts geltend.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin hat die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist darzulegen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220).

a) Die Klägerin hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob Art. 6 des Grundgesetzes es gebiete, Aufwendungen als zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen, die in einer besonders schwierigen Situation für einen Familienangehörigen übernommen werden. Sie hat sich jedoch weder mit den im Urteil des FG dargestellten Voraussetzungen der BFH-Rechtsprechung auseinander gesetzt, unter denen eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Aufwendungen eines Verwandten anzunehmen ist, noch damit, ob seit der Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) Leistungen an Angehörige überhaupt noch als zwangsläufig aufgrund sittlicher Verpflichtung anerkannt werden können. Seit der Neuregelung sind Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte steuerlich nicht mehr, auch nicht nach § 33 EStG, zu berücksichtigen. Mit der Anknüpfung an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 sollte der Begriff der Zwangsläufigkeit bei Unterhaltsleistungen eingeschränkt werden. Den Finanzbehörden sollte die aufwändige Prüfung erspart werden, ob im Einzelfall eine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Angehörigen besteht (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187).

b) Die Klägerin hat sich auch nicht mit der weiteren Erwägung des FG auseinander gesetzt, dass keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Zivilprozesskosten eines Angehörigen besteht, wenn es sich um Kosten handelt, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH für den Kostenschuldner selbst --hier für die Schwester der Klägerin-- regelmäßig nicht zwangsläufig entstehen, bei denen vielmehr eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spricht (zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726).

Beruht die Klageabweisung auf mehreren Gründen und trägt jeder dieser Gründe für sich die Entscheidung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund form- und fristgerecht darlegt (BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371, m.w.N.).

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO umfasst auch die Abweichung des FG-Urteils von BFH-Entscheidungen. Die gerügte Divergenz zu den von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten BFH-Urteilen ist aber ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Eine Divergenz zu einem BFH-Urteil liegt vor, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer BFH-Entscheidung abweicht. Die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung sind so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar ist (BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205, und vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606). Eine solche Darlegung fehlt.

3. Im Kern rügt die Klägerin eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Für einen schwerwiegenden Fehler, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision eröffnen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.), bietet weder die Beschwerde Anhaltspunkte, noch sind solche sonst ersichtlich. Vielmehr hat das FG in Anwendung der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis nachvollziehbar begründet, dass die Übernahme der Prozesskosten für die Klägerin nicht zwangsläufig gewesen sei, weil sie dazu nicht durch von ihrem Willen unabhängige Umstände gezwungen gewesen sei.

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