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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: III B 44/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist insbesondere keine Verfahrensmängel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Soll mangelnde Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden, ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen bzw. Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496). Mit ihrem Vortrag, sie habe bereits im Einspruchsverfahren Personen benannt, die als Zeugen hätten bestätigen können, bei der Klägerin unentgeltlich übernachtet zu haben, genügt die Klägerin nicht den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das FG. Insbesondere wird aus den Darlegungen der Klägerin nicht deutlich, inwieweit die als unterlassen gerügte Anhörung der Zeugen zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Ferner wird nicht, wie erforderlich, vorgetragen, daß die unzureichende Sachaufklärung vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Soweit die Klägerin die Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) als überzogen rügt, legt sie keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dar. In einem unzutreffenden Schätzungsergebnis --sollte es im Streitfall vorliegen-- liegt insbesondere kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747, m.w.N.). Soweit die Beschwerde abweichend von den nicht weiter angegriffenen finanzgerichtlichen Feststellungen neue Tatsachen über die Zahl der durchschnittlich beherbergten Gäste und den jahresdurchschnittlichen Zeitraum der Vermietung vorträgt, welche richtigerweise in eine Schätzung hätten einfließen müssen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da der BFH auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (Senatsentscheidung vom 8. Oktober 1998 III B 35/98, BFH/NV 1999, 497, m.w.N.).

Die Rüge einer unzutreffenden Schätzung gebietet auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Beurteilung einer Schätzung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da sie weitgehend von der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles abhängt (BFH-Beschluß vom 11. April 1996 V B 133/95, BFH/NV 1996, 718). Tatsächlich gehen die Ausführungen der Klägerin im Streitfall auch nicht über die Behauptung einer unzutreffenden Schätzung im Einzelfall hinaus.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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