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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: III B 46/00
Rechtsgebiete: FGO, AO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO § 236 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil deren Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass sich ein Anspruch auf Prozesszinsen unter den gegebenen Umständen nicht aus Treu und Glauben ergeben könne, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch seine Anregung, die Bearbeitung des Investitionszulagenantrags für das Jahr 1984 bis zur Entscheidung über das anhängige Klageverfahren betreffend den Investitionszulagenanspruch für das Jahr 1983 zurückzustellen, keinen Vertrauenstatbestand des Inhalts begründet habe, diese Zurückstellung sei für die Klägerin ausschließlich vorteilhaft. Es stelle sich daher die rechtlich bedeutsame Frage, "ob § 236 Abs. 1 AO im Falle einer auf Vorschlag des Finanzamts erfolgenden Aussetzung der Streitsache entsprechend anwendbar sei".

Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache zuzumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Hierzu bedarf es insbesondere der Darlegung, dass es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 1998 VIII B 60/97, BFH/NV 1999, 53). Daran fehlt es im Streitfall.

Die Klägerin geht in der Beschwerdeschrift nicht darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600, und vom 31. Oktober 1974 IV R 160/69, BFHE 114, 397, BStBl II 1975, 370; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 1979 1 BvR 594/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979, 486, und Urteil des FG Hamburg vom 1. September 1992 IV 182/89 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 364) im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr im Wesentlichen auf die Überprüfung der Entscheidung des FG ausgerichtet und auf die Bedeutung der Rechtsfrage im Streitfall, wobei die Klägerin übrigens übersieht, dass das FA mit Bescheid vom 22. März 1988 die Festsetzung einer Investitionszulage für das Jahr 1984 abgelehnt hatte --also lange vor Abschluss des Rechtsstreits betreffend die Investitionszulage 1983 durch den BFH-- und sie selbst mit Schriftsatz vom 6. April 1988 das Ruhen des diesen Bescheid betreffenden Einspruchsverfahrens beantragt hatte. Die Klägerin begründet die grundsätzliche Bedeutung ansonsten mit der Feststellung, die im Streitfall maßgebliche Frage sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646). Auch der Hinweis auf die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29. März 1996 4 B 95.1533 (Bayerische Verwaltungsblätter 1996, 438) ist nicht behilflich, da das Urteil zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

Ob die Klägerin im Streitfall Vertrauensschutz beanspruchen könnte, hängt im Übrigen von der Beurteilung der Besonderheiten des Streitfalles ab, die das FG als Tatsacheninstanz im Rahmen seiner Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. In einer Revisionsentscheidung des Senats könnten somit keine Aussagen getroffen werden, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle Bedeutung hätten und damit das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührten (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 1995 III B 136/91, BFH/NV 1995, 928, m.w.N.).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.



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