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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: III B 46/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 33 | |
EStG § 33a Abs. 1 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde bezeichnet bereits nicht die behauptete Abweichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür genügt es nicht --wie im Streitfall--, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, ständige Rechtsprechung).
Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des BFH vom 22. August 1980 VI R 138/77 (BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23), daß die als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähigen --krankheitsbedingten-- Pflegeheimkosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen und diese durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts, nicht aber mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln seien. Die Beschwerde stellt zum einen aber keinen abweichenden abstrakten tragenden Rechtssatz des FG im angefochtenen Urteil gegenüber, zum anderen bezweifelt sie überhaupt die Anwendbarkeit der Entscheidung auf den Streitfall. Die Beschwerde führt nämlich aus, die Entscheidung scheine nur das Problem der Haushaltsersparnis bei eigener Heimunterbringung des Steuerpflichtigen zu erfassen, nicht aber den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem die Pflegeheimkosten von einem fremden Dritten zu tragen seien.
Eine Gegenüberstellung tragender, angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze nimmt die Beschwerde ebensowenig bezüglich des BFH-Urteils vom 29. September 1989 III R 129/86 (BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418) vor. Zu Recht führt die Beschwerde aus, daß in dieser Entscheidung über die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage der Berechnung der abzuziehenden Haushaltsersparnis schon deshalb nicht entschieden worden ist, weil dort die --pflegebedürftige-- Steuerpflichtige die Aufwendungen infolge Erstattung von dritter Seite (Krankenkasse) gar nicht selbst getragen habe. Soweit die Beschwerde beanstandet, daß sich das FG --zu Unrecht-- auf dieses Urteil beziehe, könnte damit allenfalls eine unzutreffende Übertragung von Rechtsgrundsätzen aus dieser BFH-Entscheidung auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt behauptet werden. Mit einer Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird indessen keine Divergenz bezeichnet (BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
Schließlich wird auch in bezug auf das BFH-Urteil vom 11. Juli 1990 III R 111/86 (BFHE 162, 231, BStBl II 1991, 62) eine Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Mit dem Vortrag, der Tenor dieses Urteils sei vom FG nicht berücksichtigt worden, wird zunächst ebenfalls allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet. Überdies betrifft diese Entscheidung die hier gar nicht streitige Rechtsfrage, daß ein Dritter Krankheitskosten nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen kann, als der Unterhaltsempfänger nicht dazu in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen und diese Aufwendungen infolgedessen auch in der Person des Unterhaltspflichtigen zwangsläufig erwachsen. Bei dieser Prüfung sind die Anrechnungsbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht maßgebend. Die zitierte Divergenzentscheidung befaßt sich indessen nicht mit der für den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob und ggf. nach welchem Berechnungsmaßstab von einem Dritten getragene Pflegeheimkosten bei deren Geltendmachung als außergewöhnlicher Belastung um eine Haushaltsersparnis zu mindern sind.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Ende der Entscheidung
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