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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: III B 48/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in den Streitjahren 1992 bis 1996 sowie 1998 bis 2000 Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die Verluste, die zwei Grundstücke des Klägers betrafen, resultierten im Wesentlichen aus Aufwendungen für Schuldzinsen. Einnahmen wurden vom Kläger nicht erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Verluste bei den jeweiligen Steuerfestsetzungen nicht an. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Im Klageverfahren machte der Kläger erstmals geltend, die erklärten Verluste stellten Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel dar. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, müssen tragende abstrakte Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den angeblich abweichenden Entscheidungen so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 III B 5/05, BFH/NV 2005, 1758, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger jedenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aus dem FG-Urteil dargelegt, der von einem Rechtssatz der von ihm angeführten BFH-Urteile angeblich abweicht.

Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen im Grunde gegen die nach seiner Auffassung unzutreffende Würdigung des Sachverhalts durch das FG dahin gehend, dass ein gewerblicher Grundstückshandel bzw. eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit des Klägers im Streitfall nicht vorgelegen habe, und damit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Kläger rügt auch keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2006 III B 170/05, BFH/NV 2006, 1090, m.w.N.).

Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt, soweit er geltend macht, das FG habe bestimmte Umstände nicht zutreffend gewürdigt bzw. eine Schlussfolgerung des FG sei "denkfehlerhaft". Eine fehlerhafte Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist ebenso wie ein Verstoß gegen Denkgesetze, auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt, kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, m.w.N.).

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