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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.1998
Aktenzeichen: III B 48/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 159
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

I.

Es bestehen schon Zweifel, ob die Bezugnahme auf den Schriftsatz in der beim Senat anhängigen Sache III B ... dem Zweck des Begründungszwangs in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht wird. Denn eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer anderen Beschwerdesache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn in beiden Verfahren die gleiche Rechtsfrage streitig ist und dieselben Personen beteiligt sind. Außerdem muß der Beschwerdebegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 201, m.w.N). Hier fehlt es an der Beifügung der Abschrift. An diesem Erfordernis ändert sich auch nichts durch die im Urteil des Finanzgerichts (FG) enthaltene Bezugnahme oder durch den gleichzeitigen Eingang der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in Bezug genommenen Beschwerdebegründungsschrift (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793).

II.

Die Beschwerde ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen geltend gemacht worden sind.

1. Das FA hat in seiner Beschwerdebegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 19. März 1997 III B 90/96, BFH/NV 1997, 571, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muß der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegen. Das bedeutet, daß konkret darauf eingegangen werden muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür ebensowenig, wie der Hinweis auf eine noch nicht erfolgte höchstrichterliche Klärung der für bedeutsam erachteten Rechtsfrage. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Das FA hat zwar eine Rechtsfrage bezeichnet, die nach ihrer Auffassung im Revisionsverfahren geklärt werden sollte. Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit enthält hingegen die Beschwerdeschrift jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang.

Das FA hat seine Beschwerde in der Parallelsache im wesentlichen damit begründet, der BFH habe zu der Frage noch nicht Stellung genommen, ob die Zuordnungsregelung des § 159 der Abgabenordnung (AO 1977) analog § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO auch bei der Entscheidungsfindung durch das FG zu gelten hat, und dazu auf das das Urteil des FG Köln vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 501) betreffende Revisionsverfahren hingewiesen, das zwischenzeitlich mit Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93 (BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152) seinen Abschluß gefunden hat. Mit diesen Ausführungen hat das FA jedoch nicht hinreichend dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage vorliegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Es fehlt vor allem an substantiierten Hinweisen zur Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfrage. Soweit das FA darauf hinweist, das FG habe der Vorschrift des § 159 AO 1977 zu wenig Beachtung geschenkt bzw. eine "kritische Auseinandersetzung mit der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung" vermissen lassen, erhebt es lediglich Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (BFH-Beschluß vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074).

Im übrigen kommt --worauf die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) zutreffend hinweist-- der vom FA aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Denn sie ist durch die Entscheidung des BFH vom 4. Dezember 1996 I R 99/94 (BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404) geklärt. Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist aber nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen (BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 6).

2. Soweit das FA eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH rügt, genügt seine Beschwerde ebenfalls den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere rechtliche Auffassung als der BFH vertreten hat. Hingegen genügt eine lediglich abweichende Beurteilung von Tatsachen nicht. Unerheblich ist es, ob die Würdigung des Sachverhaltes als zwingend oder als zutreffend anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718). Das FG muß seiner Entscheidung vielmehr einen bestimmten tragenden (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

Die Beschwerde entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Kern wendet sie sich gegen die Würdigung des Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und der im Ausland lebenden Schwester und die daraus vom FG gezogene rechtliche Schlußfolgerung. Nach dem vom FA genannten Beschluß des BFH vom 2. Oktober 1989 X B 20/89 (BFH/NV 1990, 616) kann der Einwand, Vermögenswerte würden lediglich für einen ausländischen Treugeber gehalten, nur dann erfolgversprechend erhoben werden, wenn sämtliche Einzelheiten des Treuhandverhältnisses dargelegt und nachgewiesen werden. In dem angefochtenen Urteil ist das FG aufgrund einer ausführlichen und umfassenden Würdigung der Umstände des besonderen Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines Treuhandverhältnisses gegeben seien. Erkennbar ist auch das FG von einer erhöhten Nachweispflicht ausgegangen. Im übrigen lag der Entscheidung des BFH ein anderer Sachverhalt zugrunde als der angefochtenen Entscheidung. Denn anders als im Streitfall ging es in dem vom BFH entschiedenen Fall darum, ob der Steuerpflichtige der Finanzbehörde gegenüber seiner sich aus § 159 AO 1977 ergebenden Nachweispflicht in gehöriger Weise nachgekommen war.

Ebensowenig legt das FA eine Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88 (BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911) dar. Zwar hat es aus dem vorgenannten Urteil als Rechtssatz herausgestellt, daß Verträge zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden könnten, wenn die Vereinbarung sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch hinsichtlich der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Ein hiervon abweichender Rechtssatz des FG ist jedoch vom FA nicht angeführt worden. Wenn das FG, wie das FA meint, bei Berücksichtigung eines besonderen verwandtschaftlichen Vertrauensverhältnisses ein Treuhandverhältnis zwischen Geschwistern auch ohne schriftlichen Nachweis anerkannt hat, besagt das für sich noch nicht, daß das FG von einem Rechtsstandpunkt ausgegangen ist, der dem des vom FA genannten BFH-Urteils widerspricht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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