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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: III B 5/01
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Die Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608, und vom 4. Mai 2001 III B 147/00, BFH/NV 2001, 1256). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858, und vom 29. März 2001 V B 83/00, BFH/NV 2001, 1238). Der Beschwerdeführer muss demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und begründen, warum sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).

2. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führen in ihrer Beschwerde lediglich aus, von der Problematik sei eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betroffen. Nach der Rechtsprechung seien die Fälle echter und unechter Betriebsaufspaltung steuerlich gleich zu behandeln. Diese Meinung stoße indes auf Kritik. Im Übrigen sei die vom Kläger an die Betriebs-GmbH vermietete Halle nicht auf deren Betrieb zugeschnitten. Schließlich geben die Kläger noch eine Literaturstelle an.

Mit diesen Hinweisen ist die Klärungsbedürftigkeit einer im Streitfall erheblichen (klärungsfähigen) Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Es bestehen bereits Zweifel an der Klärungsfähigkeit. Denn das Urteil des FG beruht darauf, dass im Streitfall die Voraussetzungen einer echten Betriebsaufspaltung gegeben sind. Lediglich ergänzend ist ausgeführt, die unechte Betriebsaufspaltung werde in ihren Rechtsfolgen gleich wie die echte Betriebsaufspaltung behandelt.

Die Behauptung, die Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung stoße auf Kritik, reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Dazu hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dagegen erhobenen Einwendungen bedurft. Ferner hätten die Gründe dargelegt werden müssen, die im Hinblick hierauf eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erforderlich erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425, und vom 26. Oktober 2001 II B 107/00, BFH/NV 2002, 500). Die bloße Erwähnung einer Literaturstelle wird dem nicht gerecht.

Soweit die Kläger vortragen, eine Betriebsaufspaltung scheide auch deshalb aus, weil der Kläger der GmbH lediglich eine nicht auf deren Betrieb zugeschnittene Halle vermietet habe, richtet sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, soweit nicht zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht werden, unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe von Gründen.



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