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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: III B 51/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 128 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
I. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 21. Juni 1999 IV 51/1999. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2000 III S 5/99 (BFH/NV 2000, 1122) den Antrag des Antragstellers auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt, die im Streitfall beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner erfülle der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses III S 5/99 wird verwiesen.
Mit seinem als "Widerspruch/Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel sucht der Antragsteller die Rechtswirkungen der Senatsentscheidung vom 16. März 2000 III S 5/99 zu beseitigen und entsprechend seinem seinerzeitigen Antrag PKH zugesprochen bzw. einen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen. Zur Begründung trägt er vor, die Senatsentscheidung vom 16. März 2000 sei unhaltbar, da sie auf einem Tatbestand aufbaue, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben gewesen sei. Ferner rügt der Antragsteller --ohne nähere Begründung-- die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie des rechtlichen Gehörs.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Dies folgt schon daraus, dass das vom Antragsteller gewählte Rechtsmittel der Beschwerde im Streitfall nicht statthaft ist. § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die durch Beschluss ergehen, nicht vor.
Das Rechtsmittel des Antragstellers könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn es als Gegenvorstellung ausgelegt würde. Der angefochtene Senatsbeschluss vom 16. März 2000 ist rechtskräftig. Seine Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Rechtsprechung hat abweichend hiervon eine Änderung formell und materiell bestandskräftiger Entscheidungen dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (Art. 103 des Grundgesetzes). Der Antragsteller hat insoweit zwar eine Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet, jedoch im Weiteren nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern der Senat ihm im Beschwerdeverfahren wegen PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtliches Gehör versagt haben könnte.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist ferner deshalb unzulässig, weil es unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwanges (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) eingelegt worden ist. Der Vertretungszwang nach dem BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305; vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63, und vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368).
Ende der Entscheidung
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