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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: III B 51/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Dies folgt schon daraus, daß sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb dieser Frist auch zu begründen. Im Streitfall ist die Begründung erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils vorgelegt worden.

Der für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von ihrem Prozeßbevollmächtigten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben. Denn die Versäumung der Frist ist im Streitfall nicht allein auf ein Fehlverhalten der Büroangestellten K, also ein Büroversehen zurückzuführen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 56 Abs. 1 FGO nur gewährt werden, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf ein Prozeßvertreter gewisse minder bedeutsame Routineaufgaben einer als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, wie z.B. die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Kontrolle der Fristen (BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, m.w.N.). Unterläuft der Bürokraft hierbei ein Versehen, braucht der Prozeßvertreter dieses nicht als eigenes Verschulden zu vertreten, wenn er alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, eine Fristversäumnis auszuschließen, und wenn er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Befolgung seiner Anordnungen sorgt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334).

Von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Denn nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Prozeßvertreter entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache vor Fristende vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.). Der Prozeßvertreter muß anläßlich dieser Bearbeitung eine (erneute) Fristenprüfung vornehmen.

Im Streitfall ist dem Prozeßbevollmächtigten B der Kläger die Akte nach eigenen Angaben nach Einlegung der Beschwerde aber vor Fristablauf noch einmal vorgelegt worden, allerdings ohne den sonst üblichen Fristvermerk mit der normalen Aktenvorlage. Da dem Prozeßvertreter in einem solchen Fall die Fristensicherung obliegt, ist B auch dann, wenn er die Akte zurück in den Bürobetrieb gelangen läßt, von der Wahrung eigener Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einhaltung der Begründungsfrist nicht befreit; er durfte sich nicht darauf beschränken, die Akte mit einer bloßen Wiedervorlageverfügung o.ä. an das Büro zurückzugeben. Im Hinblick darauf, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) einen Vermerk über die Rechtsfrist trug und die Bedeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der dazu erforderlichen Begründung als Fristsache bewußt sein mußte, hätte er selbst Maßnahmen treffen müssen, die eine rechtzeitige Wiedervorlage bzw. Bearbeitung sicherten. Denn die bisherige Behandlung der Fristsache entsprach, wie für B ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen, nicht der entsprechenden eigenen Arbeitsanweisung der Kanzlei. Danach hätte nämlich die Sache mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" versehen gewesen sein müssen.

2. Im übrigen entspricht die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereichte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.

Schlüssige Darlegungen im vorgenannten Sinn enthält die Beschwerdeschrift vom 12. Juli 1999 nicht. Der Hinweis darauf, daß eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage fehle, ob an die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen nunmehr verschärfte Anforderungen zu stellen seien, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

b) Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) rügen, haben sie die Entscheidungen des BFH, von denen die Vorentscheidung abweicht, nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet". Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).

Die Kläger haben zwar eine Reihe von Entscheidungen des BFH (Urteile vom 22. Januar 1991 VIII R 321/83, BFH/NV 1991, 667; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197; vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) angeführt, in denen der BFH zur Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen Stellung genommen hat. Sie haben aber keine abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, die mit Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar sind. Das FG hat nicht --auch nicht konkludent-- in den Urteilsgründen den von den Klägern genannten Rechtssatz aufgestellt, Darlehensverträge zwischen Angehörigen hielten einem Fremdvergleich nur Stand, wenn sie strengeren als den unter fremden Dritten üblichen Anforderungen entsprächen, der von der Rechtsprechung des BFH abweichen würde. Unter diesen Umständen liegt eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon begrifflich nicht vor (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).

Die Kläger rügen im Grunde nur, daß das FG --ihrer Ansicht nach-- die genannten Entscheidungen bei seiner Würdigung der dem Streitfall zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu Unrecht nicht oder unzutreffend angewandt habe. Für eine ordnungsgemäße Darlegung einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist jedoch ohne Bedeutung, ob die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH ggf. als unzutreffend angesehen werden müßte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 11. September 1996 V B 44/96, BFH/NV 1997, 572).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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