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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2009
Aktenzeichen: III B 52/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Nachdem der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das 21. Lebensjahr vollendet hatte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es könne dahinstehen, ob der Kläger nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld beanspruchen könne. Denn der Sohn sei nicht als Kind zu berücksichtigen, da er nicht durch einen fehlenden Ausbildungsplatz, sondern durch seine ausländerrechtliche Situation an einer Ausbildung gehindert werde. Im Übrigen habe die Ausländerbehörde dem Sohn bescheinigt, dass eine Erwerbstätigkeit mit ihrer Genehmigung gestattet wäre, um eine derartige Genehmigung habe er sich aber ebenso wenig wie um eine Verlängerung der befristeten Bescheinigung oder um eine beschleunigte Einbürgerung bemüht.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, sein in Deutschland geborener Sohn erhalte keine Aufenthaltserlaubnis, da er unverschuldet außer Stande sei, seiner Passpflicht nachzukommen; deshalb sei er an der Arbeitsaufnahme gehindert. Daher erhalte er auch keine Ausbildungsstelle. Aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis sei eine Analogie zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG geboten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die vom Kläger sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gehaltene Rechtsfrage, ob ein ausbildungswilliges Kind, das wegen fehlender Arbeitserlaubnis keinen Ausbildungsplatz erhält, wie ein Kind zu berücksichtigen ist, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99 (BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843) getan hat.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bezweckt die Gleichstellung von Kindern, die einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift dürfen der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern. Die Gründe, warum das Kind einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht antreten könnte, sind insoweit unerheblich. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Sachverhalte, in denen das Kind durch andere Umstände wie z.B. Krankheit, Unentschlossenheit wegen Zweifeln an seiner Eignung oder aufenthaltsrechtliche Hindernisse an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert wird, kommt nicht in Betracht, da das Gesetz insoweit keine Lücke enthält.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage könnte in einem Revisionsverfahren wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit auch nicht geklärt werden, da das FG ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz auch deshalb verneint hat, weil sich der Sohn nicht um eine Behebung der ausländerrechtlichen Hindernisse bemüht hat.

Ende der Entscheidung

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