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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: III B 53/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 33 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage als geboten erscheinen lassen.
Die grundsätzliche Bedeutung muss --abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheit dienen kann. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, warum sie gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hier ist vor allem darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).
2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Errichtung einer Garage aufgrund krankheitsbedingter Veranlassung dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Garage wegen ihrer räumlichen Entfernung nicht mehr in den Nutzungs- und Funktionsbereich der Wohnung des Steuerpflichtigen einbezogen ist, ist nicht klärungsbedürftig; denn die Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607) kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Denn dann handelt es sich lediglich um eine Umschichtung von Vermögenswerten. Bei Baumaßnahmen ist ein Steuerpflichtiger demgemäß nur i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes "belastet", wenn es sich um sog. verlorenen Aufwand handelt, was anhand objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängigen Kriterien zu ermitteln ist. Dies kann bei abgrenzbaren Aufwendungen für bestimmte, ausschließlich für den Steuerpflichtigen wertvollen Bauleistungen zu bejahen sein. Erhält der Steuerpflichtige einen Gegenwert, kommt es auf die Frage, ob die Aufwendungen für den Bau infolge von Krankheit oder Behinderung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind, nicht mehr an.
Der Kläger trägt keine Aspekte vor, die eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dass die Garage, mag deren Errichtung auch durch die Behinderung des Klägers veranlasst gewesen sein, bei Anwendung objektiver Kriterien einen Gegenwert für die Aufwendungen darstellt, ist offenkundig, zumal ausscheidbare Kosten für Baumaßnahmen, die ausschließlich für den Kläger einen Wert darstellen, nicht dargetan und auch nicht ersichtlich sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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