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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: III B 53/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 21. April 2005 III R 4/04 (BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2003 6 K 1152/01 auf und gab der Klage der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) statt.

Mit Beschluss vom 23. August 2005 setzte das FG den Streitwert entsprechend der steuerlichen Auswirkung des Antrags der Beschwerdeführer im streitigen Einkommensteuerbescheid 1991 auf 3 310 DM fest. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein mit der Begründung, der Streitwert betrage vielmehr entsprechend den wirtschaftlichen Auswirkungen unter Einbeziehung der Folgejahre 171 310 DM. Das FG wies die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2006 6 Ko 2770/05 zurück.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Beschwerde.

Auf den Hinweis des FG, die eingelegte Beschwerde sei nicht statthaft, baten die Beschwerdeführer, das Rechtsmittel als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nur hilfsweise als außerordentliche Beschwerde zu behandeln. Das FG verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 10. April 2006 als unzulässig und half der außerordentlichen Beschwerde nicht ab.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Erinnerung ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Senat verweist zur Begründung auf den Beschluss des BFH vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Danach ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.

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