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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: III B 54/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 |
Gründe
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lehnte in drei Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1981 und 1982 sämtliche Berufsrichter mit Ablehnungsanträgen vom 26. Januar 1998 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Finanzgericht (FG) vertagte die mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 26. Januar 1998 auf den 26. Februar 1998. Mit am 26. Februar 1998 um 7.41 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Telefax legte der Kläger gegen die zu erwartende Ablehnung seiner Befangenheitsanträge durch die drei abgelehnten Berufsrichter vorsorglich Beschwerde ein.
Das FG wies unter Mitwirkung der drei abgelehnten Berufsrichter nach gemeinsamer Verhandlung und anschließender Beratung mit am 26. Februar 1998 verkündeten Urteilen sämtliche Klagen als unzulässig ab und beurteilte in den Entscheidungsgründen die Ablehnungsgesuche gegen die drei Berufsrichter als offensichtlich unzulässig.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person vor dem BFH hat vertreten lassen und er selbst auch nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gehört.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I, 1810), muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch für die Einlegung der Beschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439; vom 11. Juni 1987 IX B 17/87, BFH/NV 1987, 731).
2. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unstatthaft. Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters ist nur dann selbständig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, wenn die Ablehnung durch gesonderten Beschluß ausgesprochen worden ist. Indessen ist ein solcher gesonderter Beschluß dann entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch wegen offensichlicher Unzulässigkeit mißbräuchlich ist (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, unter 1. a, dd der Gründe). In derartigen Fällen darf das Gericht in den Urteilsgründen das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich ablehnen. Diese Rechtsausführungen können nicht selbständig angefochten werden. Vielmehr können sie nur im Rahmen der Prüfung eines gegen das Urteil selbst gerichteten Rechtsmittels überprüft werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1996 III B 77/95, BFH/NV 1996, 831).
Im Streitfall hat das FG in sämtlichen drei Klageverfahren die gegen die drei Berufsrichter gestellten Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig beurteilt und deshalb darüber nicht durch gesonderten Beschluß, sondern jeweils in den Urteilsgründen, befunden. Eine Beschwerde hiergegen ist nicht statthaft.
3. Schließlich ist die bereits vor Ergehen einer ablehnenden Entscheidung vorbeugend eingelegte Beschwerde unzulässig. Eine Beschwerde kann zwar vor Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, frühestens jedoch nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1991 VIII B 145/90, BFH/NV 1992, 184, m.w.N.). Im Zeitpunkt der per Telefax am 26. Februar 1998, 7.41 Uhr, übermittelten Beschwerde lag indessen eine Entscheidung des FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 1998 hinsichtlich der Ablehnungsgesuche des Klägers noch nicht vor.
Ende der Entscheidung
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