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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: III B 55/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, das am 12. Februar 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2001 persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden-- durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Da nicht ersichtlich ist, dass er selbst zu den genannten vertretungsberechtigten Personen gehört, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mithin nicht wirksam eingelegt worden.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt hat, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. Februar 2001 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdefrist nicht gegeben. Auch eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung des Klägers durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person wäre ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).
Ende der Entscheidung
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