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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: III B 55/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher mangels Postulationsfähigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unwirksam.
Der Vertretungszwang verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612). Vom Vertretungszwang kann auch nicht in einem Einzelfall etwa bei Vorliegen besonderer Umstände entbunden werden (BFH-Beschlüsse vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240; vom 13. Juni 2003 VIII B 132/03, nicht veröffentlicht, juris).
Soweit ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem BFH dazu befugten, postulationsfähigen Vertreter einzulegen, kann zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO in die versäumte Einlegungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 und ggf. auch in die versäumte Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht kommen. Eine Wiedereinsetzung setzt indes voraus, dass der Rechtsmittelführer ohne Verschulden gehindert war, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Davon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--) zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Im Streitfall fehlt es bereits an der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung auf amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2003 I S 2/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1089).
Ende der Entscheidung
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