Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: III B 56/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 33 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1075) abgewichen, nicht aus.
Die Klage auf Anerkennung der Aufwendungen zur Asbestbeseitigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist vom FG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) abgewiesen worden, weil die Kläger eine von dem Asbest ausgehende Gesundheitsgefährdung für die in dem Gebäude lebenden Menschen nicht durch ein Gutachten nachgewiesen hätten und ein nachträgliches Gutachten auch nicht ausnahmsweise mehr berücksichtigt werden könne, weil das Erfordernis eines rechtzeitigen Gutachtens seit der Entscheidung in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 und damit vor der Entfernung des Asbestdaches im Oktober 2002 bekannt gewesen sei.
In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gehen die Kläger auf diese Entscheidung des BFH, durch die die Entscheidung des FG Düsseldorf widerlegt ist, nicht ein. Es wird nicht dargelegt, dass auch nach dieser Entscheidung eine für ihren Rechtsstreit maßgebliche Rechtsfrage offen geblieben sei. Gerade das Argument der Kläger, sie hätten die Gesundheitsgefährdung durch eine entsprechende Bescheinigung des entsorgenden Fachbetriebes hinreichend nachgewiesen, ist in der Entscheidung des BFH verworfen worden. Der BFH führt ausdrücklich aus: "Da es den Steuergerichten und Finanzbehörden nicht möglich ist, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit einer Sanierungsmaßnahme zu entscheiden, sieht der Senat einen vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes technisches Gutachten der zuständigen amtlichen Stellen, aus denen sich ergibt, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der drohenden Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist ..., als unentbehrlich an".
2. Die Entscheidung des FG beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Weder die von den Klägern als unrichtig bezeichnete Feststellung des FG, das Dach sei entfernt worden, weil es undicht gewesen sei, noch der Umstand, dass das Gericht nicht selbst ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Gesundheitsgefährdung in Auftrag gegeben hat, ist bei der gebotenen Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG für den Verfahrensausgang erheblich. Das FG hat entscheidend darauf abgestellt, dass ein solches Sachverständigengutachten vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme eingeholt sein muss. Die Annahme, nicht die Gesundheitsgefährdung, sondern die mangelnde Dichtigkeit des Daches sei Anlass für die Entfernung gewesen, war für das FG kein tragender Grund, sondern nur ein unterstützendes Argument dafür, dass gerade im konkreten Fall der Nachweis der Gesundheitsgefährdung durch ein neutrales Gutachten geboten gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.