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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: III B 56/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG § 33a Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (Streitjahr) machten sie Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter geltend, die in England ein Studium am ... absolvierte. Zur Begründung führten sie aus, die Berufsausbildung "..." werde in Deutschland nicht angeboten. Der Auslandsaufenthalt sei somit unabdingbar gewesen, um in Deutschland eine entsprechende Tätigkeit ausüben zu können. Zumindest das Schulgeld müsse abziehbar sein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Betrag von 924 €. Einen teilweisen Abzug als Schulgeldzahlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Das Finanzgericht (FG) habe nicht berücksichtigt, dass eine Berufsausbildung als ... in Deutschland nicht angeboten werde. Über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt sei bisher noch nicht entschieden worden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wonach nur dann 30 v.H. des Entgelts für den Besuch einer Privatschule abziehbar seien, wenn diese staatlich anerkannt sei, verstoße gegen Europarecht. Auch sei darauf zu verweisen, dass gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für ein Erststudium verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht würden. Die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für Ausbildungskosten bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG auf 924 € sei eine Benachteilung ausländischer Ausbildungsstätten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kläger den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Darlegung des allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer klar umrissenen Rechtsfrage. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit etwaigen veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Regelung geltend gemacht, so ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll. Außerdem ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH erforderlich (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.).

2. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich entnehmen, dass sie die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob die in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung des Sonderbedarfs für ein sich in Berufsausbildung befindendes, auswärts untergebrachtes Kind auf 924 € verfassungsgemäß ist, wenn deshalb hohe Aufwendungen entstehen, weil die Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, nur im Ausland angeboten wird.

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern hat der Senat bereits entschieden, dass diese von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese entstehen (s. Beschluss vom 31. März 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des BVerfG vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, BFH/NV Beilage 2006, 362; s. auch BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Infolgedessen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zu, in welchem Umfang eine besonders qualifizierte und aufwendige Ausbildung auf Kosten der Allgemeinheit vom Staat gefördert werden soll. Denn so wenig ein Heranwachsender einen verfassungsunmittelbaren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung hat, wenn seine Eltern eine qualifizierte Ausbildung nicht finanzieren könnten, so wenig haben Eltern von Verfassungs wegen einen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine solche Ausbildung (Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b dd).

Bei der Ermittlung der Grenze, die dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen zum Zwecke der Ausbildung insbesondere durch das Sozialstaatsgebot und die Grundsätze der Steuergerechtigkeit gezogen werden und bei deren Überschreiten die einkommensteuerliche Behandlung von Ausbildungsaufwendungen zu beanstanden wäre, sind die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich zu berücksichtigen, aufgrund derer den Eltern ihre finanzielle Verantwortung für die Ausbildung ihrer Kinder bereits weitgehend zu Lasten der Allgemeinheit abgenommen wird. Dass Steuerpflichtige dies nicht in Anspruch nehmen, sondern ihre Kinder im Ausland studieren lassen, muss der Gesetzgeber nicht eigens berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b ee).

Bereits die steuerliche Entlastung der existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen trägt entsprechend den typisierten und pauschalierten Beträgen nicht den individuellen Verhältnissen und Besonderheiten der einzelnen Unterhaltsverpflichteten Rechnung. Umso mehr ist es gerechtfertigt, die Ausbildungsaufwendungen an den durchschnittlichen Aufwendungen für eine inländische Ausbildung zu orientieren und sie von den besonderen Umständen, wie sie bei einem Auslandsstudium im Einzelfall gegeben sind, zu lösen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1081). Diese Typisierung führt dazu, dass Aufwendungen für ein Auslandsstudium auch dann nicht über den Abzugsbetrag von 924 € (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG) hinaus zu berücksichtigen sind, wenn --wie im Streitfall-- eine Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, im Inland nicht angeboten wird.

3. Die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Begrenzung des (Sonderausgaben-)Abzugs von Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG rechtfertigen schon deshalb nicht die Revisionszulassung, weil die Vorschrift nur eigene Aufwendungen eines sich in Ausbildung befindenden Steuerpflichtigen betrifft, nicht aber Unterhaltsaufwendungen von Eltern für ihre Kinder.

4. Die von den Klägern ebenfalls angesprochene Frage, ob die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Schulen im Inland mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (s. hierzu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007 C-76/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 5), könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil eine inländische Hochschule, die eine Ausbildung zum ... anbietet, nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule beurteilt werden könnte (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2004 18 K 1022/03 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 353, aus Verfahrensgründen aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 176/04, BFH/NV 2006, 1105). Studiengebühren für eine entsprechende inländische Hochschule könnten somit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden.

Ende der Entscheidung

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