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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: III B 57/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss die Beschwerde ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
Es fehlen bereits ausreichende Ausführungen dazu, weshalb eine Revisionsentscheidung über den konkreten Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte und weshalb sie --zusätzlich-- zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beitragen würde (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 22. Juli 1998 III B 99/97, BFH/NV 1999, 323).
Im Kern wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen indes nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (BFH-Beschluss vom 24. September 1998 III B 28/96, BFH/NV 1999, 340).
2. Der von der Beschwerde behauptete Verfahrensverstoß, das FG habe den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, ist ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet worden. Für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wären nämlich substantiierte Darlegungen erforderlich gewesen, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, unter Ziff. 3. der Gründe, m.w.N.). An einem derartigen Vortrag fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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