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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: III B 58/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Voraussetzungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt aus, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von verschiedenen von ihm, dem Kläger, im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Nach der Rechtsprechung des BFH könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung vollständig und zutreffend seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe den Angaben daher Glauben zu schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorlägen, die darauf hindeuteten, dass sie falsch oder unvollständig seien. Das FG sei von diesen Grundsätzen abgewichen. Denn es habe, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte vorlägen, angenommen, seine, des Klägers, Erklärung sei unvollständig.

Damit ist die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des BFH als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihm aus der Rechtsprechung des BFH abgeleiteten Rechtsgrundsätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Er rügt vielmehr, das FG habe vom BFH entwickelte Grundsätze im Streitfall unzutreffend angewandt. Der Kläger macht damit eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG und keine Abweichung geltend. Denn eine Abweichung liegt nicht vor, wenn dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler unterlaufen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung der Hinweispflicht ist unschlüssig.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist neben dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, die Darlegung erforderlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607). Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge nicht. Der Kläger behauptet lediglich, im Rahmen der Beweiserhebung wäre festgestellt worden, dass der streitige Rechnungsbetrag in seinen erklärten Einnahmen erfasst und somit vom FA zu Unrecht ein weiteres Mal berücksichtigt worden sei. Es fehlt indes an einer genauen Bezeichnung der Tatsachen, z.B. der einzelnen Einnahmen, aus denen sich diese Folgerung nach der Meinung des Klägers ergibt. Das FA weist zutreffend darauf hin, dass es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO oblegen hätte, seine Einnahmen aufzuschlüsseln, um erkennbar zu machen, ob der vom FA angesetzte Rechnungsbetrag in den erklärten Einnahmen enthalten ist.

Ebenso unschlüssig ist die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO. Diese Rüge erfordert nicht nur die Angabe, worauf hätte hingewiesen und welche Frage hätte gestellt werden müssen, sondern auch, was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1607). Der Kläger hat indes auch hier lediglich pauschal behauptet, er hätte die Zweifel an der Vollständigkeit seiner Erklärung entkräftet, ohne jedoch auch insoweit die zur Entkräftung geeigneten Tatsachen hinreichend genau zu bezeichnen.

3. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer muss dazu konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich sind ferner Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Insoweit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger meint sinngemäß, das FG dürfe vom Fehlen entscheidungserheblicher Tatsachen nur ausgehen, wenn es eine förmliche Beweiserhebung durchgeführt habe. Denn nur so sei die Entscheidungsfindung nachvollziehbar. Diese Frage sei höchstrichterlich nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Mit diesen Hinweisen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Es fehlt an näheren Angaben zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus.

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