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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: III B 58/08
Rechtsgebiete: InvZulG 1999, FördG, StBereinG 1999
Vorschriften:
InvZulG 1999 § 3 | |
FördG § 4 | |
StBereinG 1999 Art. 8 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist als Bauträger tätig. Für Modernisierungsmaßnahmen an drei Mehrfamilienhäusern, die an dieselbe Erwerberin weiter veräußert wurden, beantragte sie Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte die Investitionszulage, weil die Erwerberin für alle Objekte Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Anspruch genommen hatte.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Gewährung einer Investitionszulage sei nach der durch Art. 8 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 (BGBl. I 1999, 2601) eingefügten und rückwirkend in Kraft getretenen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 wegen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen durch die Erwerberin ausgeschlossen. Bei dieser Gesetzesänderung handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, wie der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 18. Mai 2006 III R 21/03 (BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776) entschieden habe.
Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, das FG-Urteil weiche von dem Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 III R 27/03 (BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332) ab. Soweit das FG-Urteil die echte Rückwirkung für zulässig halte, widerspreche es dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Februar 2002 2 BvR 348/93 (BVerfGE 105, 17).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Divergenzen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
1.
Das FG-Urteil weicht nicht vom Senatsurteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332 ab. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass die durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG1999ÄndG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1850) eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Anschaffungskosten i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, nicht auf vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulG1999ÄndG begonnene Investitionen anzuwenden ist. Dies beruhte aber auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber das Kumulationsverbot für Investitionszulage und erhöhte Absetzungen bereits 1999 geregelt und auf den Anspruchsberechtigten beschränkt hatte. Daher war in der erneuten Änderung durch das InvZulG1999ÄndG, mit der die Investitionszulage auch ausgeschlossen wurde, wenn der Erwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hatte, keine Klarstellung der schon bisher geltenden Gesetzeslage zu sehen. Es handelte sich vielmehr um eine im Wege verfassungskonformer Auslegung zu beschränkende Rückwirkung.
Im Streitfall geht es aber nicht um die Änderung des InvZulG 1999 durch das InvZulG1999ÄndG, sondern darum, ob die Änderung durch das StBereinG 1999 in unzulässiger Weise zurückwirkt. Diese Frage hat der Senat mit Urteil in BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776 verneint. Denn bereits nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. August 1997 (BGBl. I 1997, 2070, BStBl I 1997, 790) war der entgegen dem Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung dahin einzuschränken, dass dem Veräußerer, der das Gebäude hergestellt oder die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, keine Investitionszulage zustand, wenn der Erwerber Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 5 FördG) in Anspruch genommen hatte. Der Senat hat dies ausführlich mit Hinweis auf die Gesetzesentwicklung begründet; die Möglichkeit einer zuvor stets ausgeschlossenen Doppelförderung derselben Maßnahme beim Bauträger und beim Erwerber war vom Gesetzgeber lediglich übersehen worden. Das Senatsurteil in BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776 steht daher --anders als die Klägerin meint-- auch nicht im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332.
2.
Das FG-Urteil steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des BVerfG in BVerfGE 105, 17. Das FG hat gerade nicht eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten, sondern in der Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG unter Berufung auf das Senatsurteil in BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776 eine bloße Klarstellung gesehen.
Ende der Entscheidung
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