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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: III B 59/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10e
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Beschwerdeführer hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist vorzutragen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

Der BFH hat in dem auch vom Finanzgericht zitierten Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 157/95 (BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91) unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BFH für die Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) klar gestellt, dass der Begriff der Wohnung zwar gesetzlich nicht definiert sei, für diesen Typusbegriff aber im Einkommensteuerrecht die in der Rechtsprechung des BFH zum Bewertungsrecht vorgenommene Umschreibung der Wohnung herangezogen werden könne (vgl. auch Urteil vom 4. März 1998 X R 142/94, BFH/NV 1998, 965, 968, m.w.N.). Ferner müssten in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber den anderen Räumen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Diese Merkmale dienten grundsätzlich der Beurteilung, ob mehrere Wohnbereiche in einem Gebäude jeweils selbständige Wohnungen bildeten.

Die zu § 10e EStG entwickelten Kriterien des Wohnungsbegriffs gelten in gleicher Weise auch für das Eigenheimzulagengesetz --EigZulG-- (vgl. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 2 Rz. 10; Erhard in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 EigZulG Rz. 11; ferner Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 Rz. 3).

Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der ergangenen Rechtsprechung noch mit dem Schrifttum auseinander, sondern begnügt sich mit allgemeinen Hinweisen auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse, denen die Rechtsprechung nicht mehr hinreichend sachgerecht Rechnung trage. Dies reicht indes nicht aus, um eine grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage darzulegen.

Von einer Darstellung des Tatbestandes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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