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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: III B 59/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) begann im September 2003 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung bestand er im Juni 2005. Vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als vollzeitbeschäftigter Rettungssanitäter. Sein 2005 erzielter Bruttoarbeitslohn belief sich auf 8 445,38 €, der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf insgesamt über 1 900 €. Für das Jahr 2006 wurden die Einkünfte und Bezüge nicht nachgewiesen.

Von Juli bis Oktober 2006 absolvierte der Sohn das sog. Type Rating, welches Voraussetzung dafür ist, für bestimmte Flugzeugtypen als Pilot eingesetzt zu werden. Seit dem 1. Dezember 2006 ist er als Pilot tätig.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum bis zum 30. November 2006 gerichtete Klage ab. Es führte aus, der Sohn habe sich von Juli 2005 bis Juni 2006 nicht in Ausbildung befunden, sondern eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Er könne auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind berücksichtigt werden, da die Übergangszeit zwischen beiden Ausbildungen oder Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate gedauert habe. Dauere die Übergangszeit aber länger als vier Monate, dann bestehe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99 (BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841) auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld; die Gründe der Unterbrechungsdauer seien unerheblich. Für das Jahr 2006 könne der Sohn zudem nicht berücksichtigt werden, weil trotz wiederholter Aufforderungen keine Verdienstbescheinigung vorgelegt worden sei (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, bei dem sog. Type Rating handele es sich um den letzten Ausbildungsabschnitt der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Übergangszeit sei auf wirtschaftliche Gegebenheiten des Ausbildungsunternehmens zurückzuführen und von ihm nicht zu vertreten. Die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 19. September 2006 habe das FG nicht berücksichtigt. Für die Zwischenzeit stehe ihm, dem Kläger, Kindergeld nach der vom FG nicht erwogenen Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu; ein mangelnder Ausbildungsplatz im Sinne dieser Vorschrift liege nach dem BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00 (BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845) auch dann vor, wenn der Ausbildungsplatz aus betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden könne. Eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Nach Ablauf der für die Beschwerde geltenden Begründungsfrist legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid seines Sohnes für 2006 vor.

II. 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Kindergeldes für Juli bis Dezember 2005 abgetrennt (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

2. Hinsichtlich des Kindergeldes für Januar bis November 2006 wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Das FG hat die Klagabweisung für den Zeitraum Januar bis November 2006 sowohl damit begründet, dass der Sohn nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Kind berücksichtigt werden könne, als auch damit, dass nicht festgestellt werden könne, ob nicht der Jahresgrenzbetrag überschritten werde (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Da das Urteil insoweit kumulativ begründet ist, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt wird, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667; vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Der Kläger hat Zulassungsgründe aber nur hinsichtlich des Berücksichtigungstatbestandes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aber auch zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrages vorgetragen.

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