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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: III B 59/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 87
ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der nichtverlängerungsfähigen Frist von einem Monat zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich mit am 4. Mai 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenem Schriftsatz weitere Zulassungsgründe geltend gemacht hat, können diese unmittelbaren Erklärungen prozeßrechtlich nicht beachtet werden. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde besteht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).

Den Beteiligten, die --wie der Kläger-- nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten gehören, fehlt die Postulationsfähigkeit mit der Folge, daß sie mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 1999 dem BFH unter Beifügung des Schreibens seines Prozeßvertreters vom 18. Dezember 1998 an ihn die Niederlegung des Mandats mitgeteilt hat, ist prozeßrechtlich unverändert von einer ausreichenden Vertretung des Klägers im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dem Gericht gegenüber wirkt eine Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige an das Gericht (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1971 II 59/65, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403) und außerdem bei bestehendem Vertretungszwang --wie hier für das Beschwerdeverfahren nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (vgl. § 87 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rz. 45, m.w.N.). Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO bedarf es im Streitfall auch keiner Bescheidung des vom Kläger vorsorglich gestellten entsprechenden Antrags. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Frist für die Begründung der Beschwerde nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO bereits am 4. Mai 1998 abgelaufen war, ein neuer Prozeßbevollmächtigter also eine weitere Begründung in zulässiger Weise nicht mehr abgeben könnte.

Soweit der (bisherige) Prozeßbevollmächtigte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, fehlt bereits die konkrete Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage, die --über den konkreten Streitfall hinaus-- im Allgemeininteresse zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624, und vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978).

Angesichts der reichhaltigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und des umfangreichen Schrifttums zur Frage sogenannter steuerrechtlicher Liebhaberei ist eine Auseinandersetzung hiermit zur Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit um so weniger entbehrlich (vgl. die umfassenden Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rz. 25 f.). Der Prozeßbevollmächtigte hat hingegen ganz allgemein die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., 4. Aufl., § 115 Anm. 58, mit weiteren Hinweisen).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.

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