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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: III B 6/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 24b | |
EStG § 24b Abs. 2 Satz 1 | |
EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | |
EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 | |
EStG § 32 Abs. 6 | |
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte bis April 2004 mit seinem 1986 geborenen, in Ausbildung befindlichen Sohn sowie der 1965 geborenen T in einem gemeinsamen Haushalt. Er erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versagt. Da der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse II vorgenommen worden war, ergab sich eine Abschlusszahlung von 15 €.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, wegen der Haushaltsgemeinschaft mit T erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Entlastungsbetrages nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Gemeinden hätten im September 2003 an alle Alleinstehenden mit Kind Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse II ausgegeben, obwohl der Kreis der Begünstigten infolge der Ersetzung des Haushaltsfreibetrages durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeschränkt worden sei, da dieser Personen, die mit einer weiteren erwachsenen Person in Haushaltsgemeinschaft lebten, nicht mehr gewährt wurde. Weil der Gesetzgeber keine Erklärungspflicht für den betroffenen Personenkreis geschaffen habe, hätte sich der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen den nachteiligen Wirkungen der Neuregelung durch Nichtabgabe einer Steuererklärung entziehen können. Dies verletze den Gleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob der Gesetzgeber angesichts dieser von der Verwaltung geschaffenen Tatsachen die Neuregelung verfügen durfte, ohne zugleich für die Korrektur der Verwaltungshandlungen zu sorgen, habe grundsätzliche Bedeutung. Die Klage ziele entgegen der Auffassung des FG nicht auf die Ungültigkeit des § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern richte sich gegen die darin enthaltene Einschränkung der Anspruchsberechtigten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt nach § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, wenn ihm für diese nicht ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht oder es sich um ein Kind i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausübt. Dieser Ausschlusstatbestand begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 4/05, BFH/NV 2007, 544).
2. Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, ob der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wurde, dass sich nach Ausgabe von Lohnsteuerkarten mit Steuerklasse II an den vom ausgelaufenen Haushaltsfreibetrag begünstigten Personenkreis der überwiegende Teil dieser Steuerpflichtigen den Einschränkungen der Neuregelung durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung entziehen konnte.
Ob diese Frage klärungsbedürftig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Denn sie rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, weil sie in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre und deshalb auch nicht geklärt werden könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).
Der Kläger hat nicht vorgetragen, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen zu sein; nach Aktenlage beruht der angefochtene Einkommensteuerbescheid auf einer sog. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Somit gehört der Kläger selbst zu dem Personenkreis, welcher sich im Streitjahr den Einschränkungen des § 24b EStG entziehen konnte, indem er von einem Antrag auf Durchführung einer Veranlagung absah oder den Antrag bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides zurücknahm (Eisgruber in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 46 Rz 46). Der Kläger wäre somit --falls der von ihm angenommene Gleichheitsverstoß vorläge-- nicht verfassungswidrig benachteiligt, sondern begünstigt.
Ende der Entscheidung
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