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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: III B 62/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe
I. Nach Rücknahme der Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. April 2000 das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt und die Verfahrenskosten der Rechtsanwältin J auferlegt. Die dem Einstellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält einen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung der Beschluss unanfechtbar sei. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch J, ausschließlich gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 4 FGO in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht statthaft. Eine Streitigkeit über Kosten in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das FG einem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt und sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das FG hat J, da sie ihre Bevollmächtigung seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenfolge wendet, handelt es sich bei der Beschwerde nicht um eine (grundsätzlich zulässige) Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, sondern um eine nicht statthafte Kostenbeschwerde (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470).
Ende der Entscheidung
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