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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: III B 62/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 132 |
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird nach § 132 FGO verworfen.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Danach ist im Einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79, ständige Rechtsprechung).
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, ihr Betrieb sei mit einer Fleischmetzgerei vergleichbar und daher dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Denn ihre Tätigkeit bestehe im Wesentlichen darin, geschlachtete und von Innereien befreite Hähnchen zu Grillhähnchen zu verarbeiten und zu veräußern. Die Einordnung in die Unterklasse 55.30.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) "Imbisshallen" sei daher unzutreffend. Dies zeigten auch die Erlöse aus Hähnchenverkauf und Imbiss. Im Übrigen werde ihr Betrieb vom Lebensmittelüberwachungsamt als verarbeitendes Gewerbe geführt.
Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat sich nicht, wie es dafür erforderlich gewesen wäre, mit der Rechtsprechung zur Bedeutung der WZ 93 für die Frage, ob ein verarbeitender Betrieb im investitionszulagenrechtlichen Sinne vorliegt, auseinander gesetzt. Auch hat sie nicht aufgezeigt, dass zu der von ihr herausgestellten Frage, ob ein Betrieb, der Grillhähnchen herstellt und über Grillfahrzeuge verkauft, dem verarbeitenden Gewerbe im investitionszulagenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist, im Schrifttum oder in Anweisungen der Verwaltung unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Die Klägerin rügt im Grunde lediglich, das FG habe sachlich unrichtig entschieden. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargetan (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
Ende der Entscheidung
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