Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: III B 63/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 62a |
Gründe:
I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1998. Die Klage richtet sich dagegen, dass das FA die Unterhaltsleistungen der Antragstellerin nicht in der beantragten Höhe von 12 000 DM, sondern lediglich mit 4 160 DM anerkannt hat.
Das FG lehnte mit Beschluss vom 6. März 2001, der Antragstellerin zugestellt am 14. März 2001, den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der von ihr persönlich unter dem 17. März 2001, eingegangen beim FG am 19. März 2001, erhobenen Beschwerde. Sie trägt sinngemäß vor, ihre Klage sei nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
Der angefochtene Beschluss des FG wurde der Antragstellerin im Jahre 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 2001 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --vgl. Art. 4 2.FGOÄndG--).
Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Das von der Antragstellerin erhobene Rechtsmittel ist sonach unstatthaft. Die Antragstellerin ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen worden. Die Beschwerde kann auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde Erfolg haben. Eine solche Beschwerde wird ausnahmsweise dann für zulässig erachtet, wenn die Entscheidung des FG "greifbar gesetzwidrig" ist, z.B. wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung grundgesetzlich geschützter Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632). Ein derartig schwerwiegender Mangel ist im Streitfall nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich ferner daraus, dass die Antragstellerin das Rechtsmittel persönlich eingelegt hat. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Die Antragstellerin gehört ersichtlich nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.