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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: III B 63/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1998. Die Klage richtet sich dagegen, dass das FA die Unterhaltsleistungen der Antragstellerin nicht in der beantragten Höhe von 12 000 DM, sondern lediglich mit 4 160 DM anerkannt hat.

Das FG lehnte mit Beschluss vom 6. März 2001, der Antragstellerin zugestellt am 14. März 2001, den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der von ihr persönlich unter dem 17. März 2001, eingegangen beim FG am 19. März 2001, erhobenen Beschwerde. Sie trägt sinngemäß vor, ihre Klage sei nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Der angefochtene Beschluss des FG wurde der Antragstellerin im Jahre 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 2001 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --vgl. Art. 4 2.FGOÄndG--).

Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Das von der Antragstellerin erhobene Rechtsmittel ist sonach unstatthaft. Die Antragstellerin ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen worden. Die Beschwerde kann auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde Erfolg haben. Eine solche Beschwerde wird ausnahmsweise dann für zulässig erachtet, wenn die Entscheidung des FG "greifbar gesetzwidrig" ist, z.B. wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung grundgesetzlich geschützter Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632). Ein derartig schwerwiegender Mangel ist im Streitfall nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich ferner daraus, dass die Antragstellerin das Rechtsmittel persönlich eingelegt hat. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Die Antragstellerin gehört ersichtlich nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis.



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