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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: III B 63/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 135 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren den Ansatz von Fahrtkosten des schwer behinderten Klägers mit dem eigenen Kfz, von Aufwendungen für die Unterstützung der Mutter der Klägerin sowie von Nachlassverbindlichkeiten nach dem Tod der Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung in den Veranlagungszeiträumen 1984, 1986, 1987 und 1989 (Streitjahre).

Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 14. Mai 1999 legte die als Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetretene Steuerberaterin B Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 1999, das am 14. April 1999 zugestellt worden war, ein. Sie wies darauf hin, eine Begründung der Beschwerde sowie ihre Prozessvollmacht könnten wegen schwerer Erkrankung des Klägers erst in etwa zwei Wochen eingereicht werden. Mit Schreiben vom 28. September 1999 teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats Steuerberaterin B unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, die Frist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO sei am 14. Mai 1999 abgelaufen, ohne dass eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden sei. Außerdem wurde um Vorlage der Prozessvollmacht bis zum 20. Oktober 1999 gebeten. Dem Senat liegen bis heute weder eine Begründung der Beschwerde, noch eine Prozessvollmacht der Kläger für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils einzulegen und zu begründen. Die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde kann nicht verlängert werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 52, m.w.N.). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Steuerberaterin B hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe dargetan (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung an der Einhaltung der gesetzlichen Frist sind nicht gegeben. Zum einen hat B nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie durch die Erkrankung des Klägers an der ordnungsgemäßen Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Beschwerdefrist gehindert war. Zum anderen wurde die Erkrankung des Klägers und deren Dauer nicht belegt. Die Beschwerde war daher bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Es kommt hinzu, dass B --trotz Aufforderung-- auch keine Prozessvollmacht eingereicht hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO der als Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetretenen Steuerberaterin B aufzuerlegen. Da B trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats keine Prozessvollmacht vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass sie als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlasst hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 III B 35/95, BFH/NV 1998, 878; vom 9. Juni 1997 V R 78/96, V R 79/96, BFH/NV 1997, 892).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.



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