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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: III B 64/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 79b
FGO § 81
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) gehe in seinem Urteil ohne weitere Prüfung von einem Mischbetrieb aus, für den die Systematik der Wirtschaftszweige 1979 bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 gelte, und weiche damit von der Rechtsprechung des Senats ab, nach der die Einordnung des Betriebs nach der Systematik 1979 bzw. Klassifikation 1993 zurücktrete, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe reiche (Senatsurteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

Diese Ausführungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.). Die Klägerin hat indes keinen dem FG-Urteil zugrunde liegenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet. Im Übrigen widerspricht das FG-Urteil nicht den angeführten Senatsurteilen. Das FG geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, dass bei einem Mischbetrieb, auch wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels liegt, eine Begünstigung insoweit in Betracht kommt, als Wirtschaftsgüter überwiegend dem Gewerk dienen, mit dem der Investor in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (Abschn. 2.2 Abs. 1 der Entscheidungsgründe).

2. Die Rüge, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es --entgegen der Maßgabe des Senats in dem im ersten Rechtsgang ergangenen zurückverweisenden Urteil in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40-- den Umfang der in den Rahmen des eingetragenen Handwerks fallenden Tätigkeiten nicht festgestellt habe, greift nicht durch. Die Klägerin meint, das FG hätte ermitteln müssen, was unter "Ausrüstung von Fahrzeugen mit Reifen und Rädern" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV) vom 11. Januar 1989 (BGBl I 1989, 62) zu verstehen sei. Sie nimmt an, wenn es ihren, der Klägerin, Beweisantrag nicht übergangen hätte, wäre das FG nicht von einem Mischbetrieb ausgegangen, sondern hätte die Gestellung von Reifen mit Montage als eine einheitliche handwerkliche Leistung angesehen mit der Folge, dass die in diesem Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt seien.

Die Klägerin verkennt, dass sich die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO und demgemäß auch die Beweiserhebung nach § 81 FGO, was auch das FG zutreffend annimmt, regelmäßig auf Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse bezieht (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 10; Koch in Gräber, a.a.O., § 81 Rz. 3, je m.w.N.). Jedenfalls inländisches Recht kann nicht Gegenstand eines Beweises sein. Die Auslegung der VulkMstrV unterliegt daher nicht der gerichtlichen Sachaufklärung, sondern stellt die rechtliche Würdigung der Streitsache dar. Für die Zulagenbegünstigung ist ohnehin nicht entscheidend, ob es sich bei der Gestellung von Reifen mit Montage um eine einheitliche Leistung i.S. des Handwerksrechts handelt. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Senats, ob bei einem Verkauf mit Montage die Montageleistung --nicht der Verkauf-- in den Rahmen des eingetragenen Handwerks fällt. Eine Begünstigung besteht nur, soweit Wirtschaftsgüter in diesem Bereich eingesetzt werden.

3. Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, das FG habe sich fälschlich an die zurückverweisende Entscheidung des Senats in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40 gebunden gesehen und deshalb weitere tatsächliche Ermittlungen unterlassen. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen oder auf einen Beweisantrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777). Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Rüge ist daher nicht schlüssig. Wie ausgeführt, ist die Frage, ob die Gestellung von Reifen mit Montage eine einheitliche handwerkliche Leistung darstellt, nicht entscheidend.

4. Ferner rügt die Klägerin, das FG habe nicht beachtet, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001 eine Aufstellung vom 10. Januar 2001 über die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Handel und zum Handwerk übersandt habe. Das FG hätte daher, auch wenn sie, die Klägerin, der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung des Einsatzes der Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb nicht nachgekommen sei, nicht von der Verletzung ihrer Darlegungspflicht ausgehen dürfen. Insoweit rügt die Klägerin, das FG habe bei seiner Sachverhaltswürdigung entgegen § 96 Abs. 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Die Klägerin hat indes nicht, wie es für eine solche Rüge erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, m.w.N.), dargelegt, welche Schlussfolgerungen sich dem FG nach ihrer Ansicht aufgrund des Schriftsatzes vom 11. Januar 2001 hätten aufdrängen müssen. Im Übrigen enthält die Aufstellung nur durch Ankreuzen vorgenommene pauschale Zuordnungen, während mit der gerichtlichen Anordnung vom 27. September 2001 eine ins Einzelne gehende Darlegung angefordert wurde. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das FG habe bei seiner Entscheidung die Aufstellung vom 10. Januar 2001 unbeachtet gelassen.

5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verweist auf die Anordnung des FG vom 27. September 2001, mit der die Beteiligten unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b FGO gebeten wurden, zu erwägen, ob der Rechtsstreit auf der von ihm, dem FG, mitgeteilten Grundlage, nämlich der Anerkennung der Förderbarkeit eines Teils der angeschafften Wirtschaftsgüter, erledigt werden könne. Die Klägerin meint, nachdem sie sich mit einer solchen Erledigung ausdrücklich einverstanden erklärt habe, hätte das FG sie darauf hinweisen müssen, dass es trotz des Erledigungsvorschlags auf einer weiteren Darlegung des betrieblichen Einsatzes der Wirtschaftsgüter bestehe. Da dies unterblieben sei, sei sie, die Klägerin, von der Anwendung der Präklusionsvorschrift überrascht worden. Hätte das FG rechtliches Gehör gewährt, hätte sie, die Klägerin, auf dieses Missverständnis hinweisen können.

Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie --auch wenn das FG einen Vorschlag zur Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet hatte-- nicht davon ausgehen konnte, das FG halte für den Fall des Einverständnisses mit dem Vorschlag die angeforderte Darlegung des betrieblichen Einsatzes der Wirtschaftsgüter für entbehrlich, zumal sich das FA der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte. Im Übrigen ist, wenn sich der (vermeintliche) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs --wie hier-- auf einzelne Feststellungen bezieht, mit der Beschwerde schlüssig auszuführen, inwiefern die Entscheidung des FG --auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- ohne diesen Verstoß anders hätte ausfallen können. Dazu ist insbesondere darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196). Solche Darlegungen enthält die Gehörsrüge nicht. Die Klägerin ist offenbar der Meinung, bei im Zusammenhang mit einem Verkauf erbrachten Montageleistungen seien auch die dem Verkauf zuzuordnenden Wirtschaftsgüter begünstigt, da eine einheitliche handwerkliche Leistung vorliege. Dies entspricht indes --wie ausgeführt-- nicht der Rechtsprechung des Senats. Nur die Montage wird von der handwerklichen Tätigkeit des Vulkaniseurs (und Reifenmechanikers) umfasst (Senatsurteil in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

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