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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: III B 65/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 26. April 2002, das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 16. Mai 2002 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) dessen Klage wegen Einkommensteuer 1998 und 1999 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2002, das am 14. Juni 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax einging, Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Im dem Schreiben ist ausgeführt, das Rechtsmittel werde fristgerecht mit gesondertem Schreiben begründet.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juli 2002 abgelaufen sei. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit Schreiben vom 9. August 2002 (Telefax), das am selben Tag beim BFH einging, beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen eines versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251).
Wiedereinsetzung kann auch nicht wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gewährt werden. Denn hierfür ist erforderlich, dass die versäumte Rechtshandlung --hier die Begründung der Beschwerde-- innerhalb der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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