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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: III B 66/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2001 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die geltend gemachten ausschließlich negativen Einkünfte der Klägerin aus Ende 2001 bzw. Anfang 2004 angemeldeten gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr an, da die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin lasse sich nicht feststellen. Die von der Klägerin angemeldeten Betriebe seien jedenfalls in der Form, in der sie in den Streitjahren geführt worden seien, objektiv nicht zur Erwirtschaftung eines Totalgewinns geeignet gewesen. Die Umstände des Streitfalls ließen auch den weiteren Schluss zu, dass die Aufnahme und Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit auf außerhalb der Einkunftserzielungssphäre liegenden persönlichen Gründen beruhten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger:
Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob die Tatsache, dass ein Gewerbetreibender - aufgrund seiner auftragsbezogenen Kalkulation - konsequent alle verlustbringenden Aufträge in der Gründungsphase seiner Tätigkeit ablehnt, dazu führt, dass ihm eine Gewinnerzielungsabsicht i.S.d. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgesprochen wird". Das FG habe die objektive Eignung des Betriebs, ein positives Gesamtergebnis zu erwirtschaften, verkannt. Nicht der Betrieb sei zur Erwirtschaftung eines Totalgewinns ungeeignet gewesen, sondern die von Kundenseite aufgegebenen Konditionen.
Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage, "ob es rechtmäßig ist, im Rahmen der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht i.S.d. § 15 EStG vorliegt, die Beschäftigung eines objektiv fachlich qualifizierten Angehörigen als schädlich zu behandeln, obwohl dieser regelmäßig leistungswilliger als ein 'Dritter' ist und das Vertrauen des Gewerbetreibenden in die Förderung des Unternehmens besitzt". Die vom FG vorgenommene Bewertung und Qualifizierung sei mit § 15 des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar.
Die dargestellten "Rechts(anwendungs)fehler" seien von erheblichem Gewicht.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wird die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten und darlegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2002 III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Im Kern erschöpft sie sich in der Behauptung, dass das FG den Rechtsstreit unzutreffend entschieden habe. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer --woran es im Streitfall mangelt-- schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Zulassung der Revision führen könnte (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2008 X B 9/08, BFH/NV 2008, 1670).
Ende der Entscheidung
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