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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: III B 66/99
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 33 Abs. 1 | |
EStG § 33 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob Aufwendungen, die Eltern dadurch entstehen, dass sie ihr Kind wegen nicht ausreichender öffentlicher Verkehrsmittel täglich zu einer auswärtigen Ausbildungsstätte fahren müssen, eine außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellten. Ihre Ausführungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfragen gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135, sowie die Rechtsprechungshinweise in dem Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752). In seiner Rechtsprechung hat der BFH auch auf die Vielfältigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung hingewiesen. Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Mit ihrer Beschwerde führt die Klägerin in der Art einer Revisionsbegründung im Wesentlichen aus, weshalb das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) fehlerhaft sei.
Soweit die Klägerin meint, die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) zum einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum und 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182) zu den einkommensteuerlichen Regelungen über die Kinderbetreuung und den Haushaltsfreibetrag machten ein erneutes Befassen des BFH mit der Frage nach der Berücksichtigung von Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG erforderlich, hätte dies weiterer Ausführungen bedurft. Eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung, aus der sich ergibt, dass die Frage eines Verstoßes gegen das GG bei der Anwendung der derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten noch nicht zweifelsfrei geklärt sei, kann der Beschwerde der Klägerin nicht entnommen werden.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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