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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: III B 67/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 132 |
Gründe:
Der Senat sieht nach § 116 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das Finanzgericht habe der Aussage seiner früheren Ehefrau einen zu hohen Stellenwert eingeräumt und seinen, des Klägers, Ausführungen nicht das gebührende Gewicht beigemessen. Damit hat der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie sind der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH), BFH/NV 2005, 902).
Ende der Entscheidung
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