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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: III B 68/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 62a | |
FGO § 155 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen.
1. Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. April 2001 ist daher unwirksam. Der Mangel der Vertretung ist durch das nachträgliche Auftreten der Steuerberaterin X als Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht geheilt worden. Denn ihre Rechtsmittelschrift ist erst am 20. Juli 2001 beim BFH eingegangen, somit erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. April 2001 in Lauf gesetzt worden ist (Beschluss des BFH vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).
2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Zwar kann wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer ohne Verschulden daran gehindert war, das Rechtsmittel durch einen hierzu befugten Vertreter beim BFH einzulegen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternommen hat, um das bestehende Hindernis zu beseitigen, und dies im Verfahren über die Wiedereinsetzung glaubhaft macht (§ 56 FGO). Denn nur dann kann dem Rechtsmittelführer nicht vorgeworfen werden, er habe keinen Prozessbevollmächtigten bestellt.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (sog. Notanwalt). Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78b ZPO gehört insbesondere, dass die Partei darlegt und glaubhaft macht, dass sie zumindest eine gewisse Anzahl von benannten zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2000 III S 3/00, BFH/NV 2000, 1133, m.w.N.).
Der Kläger hat indes in seinem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten lediglich angegeben, er habe trotz intensiven Bemühens keinen Prozessbevollmächtigten für seine Vertretung vor dem BFH beauftragen können, ohne dies durch Schriftwechsel mit mehreren zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen zu belegen. Auch in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat er nur eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt Y) benannt und Unterlagen eingereicht, nach denen er vergeblich dort wegen der Übernahme des Mandats angefragt hat. Das weitere Schreiben vom 10. September 2000 an Rechtsanwalt Z hat, wie sich bereits aus dem Datum ergibt, keinen Bezug zu einer Mandatsübernahme für ein gegen das erst am 14. März 2001 ergangene Urteil des FG einzulegendes Rechtsmittel. Der Kläger hat sonach nicht alles ihm Zumutbare getan, um das mögliche Hindernis fehlender Bereitschaft eines postulationsfähigen Prozessvertreters zu beseitigen, ihn vor dem BFH zu vertreten. Es kann dahinstehen, wie viele vergebliche Anfragen um die Mandatsübernahme für einen erfolgreichen Antrag nach § 78b ZPO erforderlich sind. Nur eine vergebliche Anfrage reicht jedenfalls nicht aus (Beschluss des BFH vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
Ende der Entscheidung
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