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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: III B 69/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte im Streitjahr (2001) mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung wurden der Kinderfreibetrag von 4 968 DM und der Haushaltsfreibetrag von 5 616 DM angesetzt. Der Kläger wandte sich mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 17. Oktober 2002 und machte geltend, die Nichtberücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums seiner Lebensgefährtin verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Er beantragte den Abzug der an seine Lebensgefährtin geleisteten Unterhaltszahlungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Die Unterhaltszahlungen könnten nicht nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2001 (EStG) berücksichtigt werden, weil die Lebensgefährtin Miteigentümerin eines für ca. 557 000 DM angeschafften Hauses sei und darüber hinaus Vermögen besessen habe, das in etwa dem des Vorjahres (47 842 DM) entsprochen habe. Die Lebensgefährtin habe daher nicht nur über unwesentliches Vermögen verfügt. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. An dieser Verpflichtung habe sich nicht dadurch etwas geändert, dass die Lebensgefährtin über ein Sparvermögen von ca. 23 000 EUR verfügt habe. Nach Art. 6 Abs. 5 GG müsse der Gesetzgeber für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen schaffen wie für eheliche. Er, der Kläger, begehre nicht, durch Anwendung des Splittingtarifs einem verheirateten Elternpaar gleichgestellt zu werden. Leiste ein Steuerpflichtiger der Mutter seines Kindes Unterhaltszahlungen, so müssten jedoch die Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, weil nur so der besondere Schutz der Familien nach Art. 6 GG gewährleistet und der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erfüllt werde. Die Höhe des Vermögens der Mutter, die das Kind betreue, müsse außer Betracht bleiben, da es nicht auf die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfängerin ankomme, sondern auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber einem in gleicher Höhe verdienenden Steuerpflichtigen, der eine Kindsmutter unterstütze, die nur über geringes oder gar kein eigenes Vermögen verfüge. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG müsse verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass bei einer familiären Sonderbeziehung zur Kindsmutter deren eigenes Vermögen unberücksichtigt bleiben müsse. Scheitere dieses Begehren, so müsse ihm, dem Kläger, ein weiterer Grundfreibetrag von 14 093 DM gewährt werden. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die bislang zu § 33a Abs. 1 EStG ergangene Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 251; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760, sowie vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) die familiäre Sonderbeziehung eines Steuerpflichtigen zur Mutter des gemeinsamen Kindes beim Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht berücksichtigt habe, soweit die Frage eines weiteren Grundfreibetrags betroffen sei.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Zumindest ist sie unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1.
Die Rechtsfrage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Unterstützungsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zuzulassen, unabhängig davon, ob die unterstützte Person über eigenes Vermögen verfügt oder nicht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offenkundig so zu beantworten, wie dies das FG getan hat.
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag bis zum Betrag von 14 040 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weitere Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Nach den Feststellungen des FG erfüllte die damalige Lebensgefährtin des Klägers die letztgenannte Voraussetzung nicht. § 33a Abs. 1 EStG regelt den Abzug zwangsläufiger Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte in Anlehnung an die Höhe des steuerlichen Existenzminimums. Allerdings werden eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers angerechnet. Verfügt die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen, geht das Gesetz in typisierender Weise davon aus, dass der Unterhaltsempfänger nicht bedürftig ist und die Unterhaltsleistungen daher nicht zwangsläufig sind (s. den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 III B 126/02, BFH/NV 2003, 1415, der gegenüber dem Kläger ergangenen ist). Die steuerrechtliche Regelung korrespondiert mit der zivilrechtlichen, der zufolge ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit der Mutter besteht und entfällt, wenn diese dazu imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB). Auch das Zivilrecht räumt der Kindsmutter keine unterhaltsrechtliche Sonderstellung ein. Verfassungsrechtliche Gründe, Unterhaltszahlungen nach § 1615l BGB gegenüber Unterhaltsleistungen an Verwandte wegen einer "familiären Sonderbeziehung" steuerlich besserzustellen, bestehen nicht.
2.
Auch die weitere Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger, der die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes finanziell unterstützt, für diese einen weiteren Grundfreibetrag beanspruchen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Gewährung eines zusätzlichen Grundfreibetrags ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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