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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: III B 69/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33
EStG § 33 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit ihrer Beschwerde geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob Aufwendungen für die Internatsunterbringung schulpflichtiger Kinder eine außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellten, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch seine im vordringlichen öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit entstehen, hier durch eine Aufbautätigkeit aus Anlaß der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern. Ihre Ausführungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfragen gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG im Zusammenhang mit Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes (vgl. dazu z.B. die Rechtsprechungshinweise in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) und zur Annahme einer sittlichen Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558; vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 33 Rz. 17). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Mit ihrer Beschwerde führen die Kläger in der Art einer Revisionsbegründung im wesentlichen aus, weshalb das angefochtene Urteil des FG fehlerhaft sei.

Soweit die Kläger meinen, daß der von ihnen angeführte Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) eine verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend erforderlich mache, den in dieser Vorschrift genannten Gründen solche Gründe hinzuzufügen, die sich aus einem erheblichen öffentlichen Interesse ergeben, hätte dies weiterer Ausführungen bedurft. In Betracht gekommen wäre dabei darzulegen, warum angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes und des weitgehenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) die Beschränkung auf die genannten rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründe von Verfassungs wegen zweifelhaft und deshalb klärungsbedürftig sei und weshalb in dem vom Gesetzgeber gesetzten Rahmen der Zwangsläufigkeit auch "öffentliche" Gründe einzubeziehen seien. Insbesondere hätten die Kläger konkret darauf eingehen müssen, ob und ggf. weshalb es umstritten oder zweifelhaft und daher klärungsbedürftig sei, daß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG über seinen Wortlaut hinaus den Begriff der Zwangsläufigkeit in dem von den Klägern verstandenen Sinne erfaßt habe. Die Kläger hätten sich auch mit den Argumenten zur Auslegung des Begriffs Zwangsläufigkeit aufgrund einer sittlichen Verpflichtung auseinandersetzen müssen, die der Senat etwa in seinen Urteilen vom 24. Juli 1987 III R 208/82 (BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) und in BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199 dargelegt hat.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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