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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: III B 7/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde zwar von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und damit von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt worden. Sie wurde jedoch mit dem vom Kläger selbst verfassten Schriftsatz vom 29. Januar 2005 begründet. Der Kläger selbst ist nicht befugt, vor dem BFH aufzutreten. Auch die nach § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO innerhalb von zwei Monaten beim BFH einzureichende Beschwerdebegründung unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62a FGO. Die eingereichte Beschwerdebegründung ist daher unwirksam. Der Vertretungszwang gilt ebenso für einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. entsprechend für den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1995 III R 100/95, BFH/NV 1996, 423). Dem vom Kläger selbst mit dem weiteren Schriftsatz vom 29. Januar 2005 gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist war daher nicht zu entsprechen. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat trotz eines Hinweises der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 1. Februar 2005 auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 31. Januar 2005 und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch die Beschwerdebegründung nicht entsprechend dem Vertrretungserfordernis nachgeholt.

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