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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: III B 7/08
Rechtsgebiete: AO, EStG
Vorschriften:
AO §§ 172 ff. | |
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 70 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezieht Kindergeld für drei Kinder. Ihr Ehemann ist in der Schweiz beschäftigt (sog. Grenzgänger).
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte am 25. Februar 2003 Kindergeld fest. Der Bescheid ist unstreitig rechtswidrig, da er die dem Ehemann gezahlte schweizerische Familienzulage in voller Höhe anrechnet, d.h. auch soweit sie auf einer freiwilligen Aufstockungsleistung des Arbeitgebers beruht, während der Kindergeldanspruch richtigerweise lediglich um den kantonalen Regelsatz zu vermindern gewesen wäre.
Im März 2006 beantragte die Klägerin, ihr Kindergeld rückwirkend zu erstatten, soweit die in der Schweiz gewährten Leistungen zu Unrecht angerechnet wurden. Die Familienkasse verminderte den anzurechnenden Betrag ab Juni 2006 je Kind von 200 CHF auf 170 CHF, lehnte die begehrte Änderung für die Vergangenheit aber ab.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, der Bescheid vom 25. Februar 2003 sei bestandskräftig und könne weder nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach den §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) geändert werden. Einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stehe entgegen, dass die Höhe der kantonalen Kinderzulage und die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzulage am 25. Februar 2003 bekannt gewesen seien.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, die Familienkasse habe das Antragsformular falsch gefasst, da lediglich nach dem tatsächlich geleisteten Kindergeld und nicht nach der maßgeblichen Leistung des Kantons gefragt werde. Der Antrag enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass es allein auf das kantonale Recht und nicht auf die Leistung des Arbeitgebers ankomme. Die im bilateralen Abkommen mit der Schweiz geregelte Kindergeldgewährung sei verfassungsrechtlich bedenklich.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dem genügt weder der Hinweis der Klägerin auf die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Fassung des Antragsformulars noch der nicht näher erläuterte angebliche Verfassungsverstoß des Abkommens mit der Schweiz über Kindergeldgewährung.
Ende der Entscheidung
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