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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: III B 70/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze).

Die Kläger haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Zudem muss ausgeführt werden, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, das FG habe zur Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Betrages der ihnen für mehrere Streitgegenstände erwachsenen Prozesskosten einen Aufteilungsmaßstab angewandt, der nicht zwingend sei. Da diese Frage nicht geregelt und über den Streitfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte bedeutsam sei, komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es ist schon fraglich, ob die Kläger eine abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet haben. Vor allem aber fehlt es an einer Darlegung, ob und ggf. in welchem Umfang der Aufteilungsmaßstab von Prozess- oder vergleichbaren Kosten, von denen nur ein Teil steuerlich abzugsfähig ist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und an einer Auseinandersetzung mit diesen Meinungen. Zudem ist nicht dargetan, dass diese Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist, denn die Kläger zeigen keinen Aufteilungsmaßstab auf, der zu einem für sie günstigeren Ergebnis führte.

Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.



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