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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: III B 70/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 6 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Büromöbel für seine Steuerberatungskanzlei im Fördergebiet erworben. Es handelte sich um Einbauschränke und -regale, die unstreitig jeweils über eigene Seitenteile, Rückwände sowie untere und obere Abschlüsse verfügten. Die Möbel stammen im Wesentlichen aus einem Typenprogramm; ein Eckregal wurde gesondert angefertigt. Die einzelnen Elemente sind miteinander verschraubt, um eine höhere Standfestigkeit zu gewährleisten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besichtigte die Möbel und lehnte danach die Gewährung der Investitionszulage auf die Anschaffungskosten eines Teils der Möbel in Höhe von insgesamt 12 860,69 DM ab, weil es sich bei diesen um selbständig bewertbare geringfügige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handele. Die Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) verwies zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und ließ die Revision nicht zu.
Mit der Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG habe sein tatsächliches Vorbringen nicht gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Er habe schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll ausgeführt, dass ein einzelner Büroschrank mangels Standfestigkeit nicht selbständig genutzt werden könne. Hätte das FG dieses Vorbringen gewürdigt, dann hätte es nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. August 2001 III R 43/98 (BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100) wegen der selbständigen Bewertbarkeit Investitionszulage für die Unterschränke gewähren müssen.
Die streitigen Möbel erfüllten die Verbleibensvoraussetzungen; Überlegungen, inwieweit die Wirtschaftsgüter in einem anderen betrieblichen Zusammenhang genutzt werden könnten, hätten angesichts der 12-jährigen betrieblichen Zweckbestimmung in den Hintergrund zu treten. Das FG-Urteil weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100 und vom 26. Juli 1979 IV R 170/74 (BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176) ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG habe zudem nicht gewürdigt, dass der Eckschrank eine vorspringende Ecke überbaue und daher nicht beliebig in andere Nutzungszusammenhänge eingefügt werden könne. Darin liege eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Das FG-Urteil weicht nicht, wie der Kläger meint, von den BFH-Urteilen in BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100 und in BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176 ab.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind von der Investitionszulage ausgeschlossen (§ 2 Satz 2 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1996, das gemäß § 11 InvZulG auch auf Anschaffungsvorgänge des Streitjahres 1995 anwendbar ist). Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100 --in Fortführung seines Urteils vom 21. Juli 1998 III R 110/95 (BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789)-- entschieden, dass einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale nicht selbständig genutzt werden können, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden können und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Büroeinrichtungsgegenstände seien technisch aufeinander abgestimmt, wenn ein Gegenstand bei einer Trennung von einem anderen Gegenstand seine Standfestigkeit verlieren würde, weil ihm wegen fehlender Anlehnung an den anderen Gegenstand eine Stütze fehlt; eine Abgestimmtheit lediglich aufgrund einer Typisierung oder Normung, wie sie bei einem Büroeinrichtungsprogramm möglicherweise gegeben sei, genüge indes nicht für eine technische Abgestimmtheit.
Die Einspruchsentscheidung, auf die das FG-Urteil verweist, geht von dieser Rechtsauffassung aus und führt aus, die strittigen Einrichtungsgegenstände seien --anders als z.B. die zulagenrechtlich berücksichtigten Oberschränke-- nicht technisch aufeinander abgestimmt, da sie nach dem Ergebnis der Besichtigung voneinander getrennt und in der Kanzlei anders aufgestellt werden könnten. Die Einspruchsentscheidung und das verweisende FG-Urteil weichen auch nicht vom BFH-Urteil in BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176 ab; die dort zu beurteilenden einzelnen genormten Stahlregalteile waren als Bauelemente unstreitig keiner selbständigen Nutzung fähig.
2. Das FG hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht u.a., dass es die Ausführungen sowie Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich danach nicht feststellen. Das FG hat im Tatbestand ausgeführt, dass die einzelnen Elemente miteinander verschraubt seien, um eine höhere Standfestigkeit zu gewährleisten. Es hat den Sachverhalt somit offenbar gegen den Vortrag des Klägers dahin gewürdigt, dass auch ohne die Verschraubung eine zwar geminderte, aber doch ausreichende Standfestigkeit gewährleistet gewesen wäre. Diese Würdigung erscheint angesichts der in der Akte befindlichen Fotos und der Lebenserfahrung auch möglich.
Ende der Entscheidung
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