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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: III B 71/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Weiter ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Darüber hinaus ist vorzutragen, dass die Rechtsfrage im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist. Hierzu muss sich der Kläger mit den Rechtsausführungen des Finanzgerichts (FG) auseinander setzen und darlegen, dass die für klärungsbedürftig erachteten Fragen nach der der Entscheidung des FG zu Grunde liegenden Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196).

2. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte im Streitjahr 1997 die in tatsächlicher Höhe geltend gemachten Kfz-Aufwendungen der behinderten Kläger entsprechend der Verwaltungsregelung in BStBl I 1996, 446 jeweils nur pauschal mit 3 000 km und einem Kilometersatz von 0,52 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In den Vorjahren hatte das FA die Höhe der abziehbaren Kfz-Kosten nicht weiter geprüft, weil auch bei Nichtberücksichtigung der Kfz-Kosten die Einkommensteuer mit 0 DM festzusetzen gewesen wäre. Den Antrag der Kläger, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung --AO 1977--) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kfz-Kosten festzusetzen, lehnte das FA ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Entscheidung des FG, das die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung ebenfalls nicht für gegeben hielt, weil allein die erklärungsgemäßen (Null-)Festsetzungen keinen Erlass rechtfertigten. Auch seien die von den Klägern im Vertrauen auf die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Kfz-Kosten angeblich getroffenen Vermögensdispositionen nicht von solchem Gewicht, dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hier nach Treu und Glauben zurückzutreten hätte. Im Übrigen hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, zur Sicherung ihrer Dispositionen die Erteilung einer verbindlichen Zusage zu beantragen.

Die Kläger halten sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutend, ob die erstmalige Erhebung von Einkommensteuer unbillig ist, wenn Aufwendungen nicht berücksichtigt worden sind, die das FA in Vorjahresveranlagungen nicht beanstandet hat, weil die Steuer mit Null festgesetzt worden ist. Es läge bislang keine Entscheidung des BFH darüber vor, ob die Grundsätze der Abschnittsbesteuerung auch für Steuerbescheide gälten, deren Steuerschuld Null betrage. Dies bedürfe der Entscheidung, da es nicht sein könne, dass bei einem Steuerbescheid mit 0 € im Ergebnis das FA über mehrere Jahre bewusst eine falsche Rechtsauffassung beibehalten dürfe und "damit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Disposition gänzlich genommen" werde.

3. Mit ihren Ausführungen legen die Kläger weder eine klärungsbedürftige noch eine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

a) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum nicht zu einer Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte führt (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2000 IX B 139/99, BFH/NV 2000, 951, m.w.N.). Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, weshalb dieser Rechtssatz keine Gültigkeit haben soll, wenn in den früheren Veranlagungszeiträumen das FA zu keiner Beurteilung bestimmter Aufwendungen gelangt ist oder sich die Beurteilung steuerlich nicht ausgewirkt hat.

b) Die Kläger haben sich zudem nicht zu der Auffassung des FG geäußert, dass allein eine erklärungsgemäße Veranlagung kein Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauffassung des FA rechtfertige, sondern Dispositionssicherheit nur durch Einholen einer verbindlichen Zusage (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 204 Rdnr. 21 ff.) erreicht werden könne.

c) Schließlich haben sich die Kläger nicht mit der weiteren Begründung des FG auseinander gesetzt, die von den Klägern behaupteten Vermögensdispositionen seien auch nicht von solchem Gewicht, dass sie eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Besteuerung rechtfertigten. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2003 VIII B 155/02, BFH/NV 2003, 881).



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