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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: III B 72/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 FGO
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben von diesen Zulassungsgründen neben einem Verfahrensfehler die Abweichung des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des BFH vom 29. Juli 1987 I R 367/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) gerügt. Der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 171; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Rz. 70; Beermann in Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 116).

Die Kläger haben jedoch die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ausreichend dargelegt. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könnte. Dazu wäre der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (Beermann, Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 der Finanzgerichtsordnung, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312). Die Kläger haben zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 behauptet. Sie haben hingegen nicht ausreichend dargetan, inwieweit das angefochtene Urteil im Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung steht, der ein mit dem Streitfall nicht identischer Sachverhalt zugrunde liegt; denn anders als im Streitfall wurde der Einspruch in dem dort entschiedenen Fall von dem Kläger persönlich eingelegt. Auf das vom BFH in seiner Entscheidung in Bezug genommene Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85 (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547), nach dem die Finanzbehörde einem Steuerberater, der gegen einen Steuerbescheid im Namen des Steuerpflichtigen, aber ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht Einspruch eingelegt hat, als dem bestellten Vertreter die Einspruchsentscheidung wirksam zustellen kann, setzen die Kläger sich hingegen in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Im Übrigen geht das FG in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, davon aus, dass in besonderen Fällen ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung auch bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben (zugestellt) werden kann. Es hat anhand der festgestellten Umstände im Streitfall angenommen, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten und nicht an die Kläger persönlich in deren mutmaßlichen Interesse gelegen habe.

Die Kläger haben auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und darlegt, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 38, m.w.N.).

Mit ihrem Vorbringen, das FG habe es unterlassen, die Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung bei ihrem ehemaligen steuerlichen Berater Dr. H. aufzuklären, rügen die Kläger mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und damit einen Verstoß gegen § 76 FGO. Es fehlt aber an der Darlegung, dem FG habe sich --ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481). Da für das FG aufgrund der vom FA mit dem Kläger geführten Gespräche, deren Inhalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, und fehlender Ausführungen in der von Dr. H. gefertigten Klageschrift der Zugang der Einspruchsentscheidung feststand, hatte es keinen Grund zu einer weiteren Sachaufklärung.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.



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