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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.1998
Aktenzeichen: III B 72/98
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1991


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1991 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 u. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde rügt grundsätzliche Bedeutung und Divergenz, bezeichnet diese Zulassungsgründe indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ist --wie im Streitfall-- das angefochtene Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, ständige Rechtsprechung). Für die Zulassung der Revision ist auch in diesen Fällen Voraussetzung, daß das angefochtene Urteil auf der Grundsatzfrage bzw. Divergenz beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Grundlage des Urteils entfällt. Das ist indes dann nicht der Fall, wenn auch bei Wegfall der eine Grundsatzfrage bzw. eine Divergenz enthaltenden Begründung noch eine weitere, das Urteil tragende Begründung vorhanden ist, hinsichtlich derer die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nicht gegeben sind. In einem solchen Fall ist es bereits für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, daß für jede Begründung des Finanzgerichts (FG) das Vorliegen eines Zulassungsgrundes dargelegt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG das angefochtene Urteil auf drei jeweils selbständige, die Klageabweisung tragende Begründungen gestützt, nämlich erstens darauf, daß die Vercharterung einer Segelyacht durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Hilfe eines Alleinvermittlers nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe, die Anschaffungskosten der Yacht mithin nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 zulagenbegünstigt gewesen seien, weil sie bereits nicht zum Anlagevermögen eines Gewerbebetriebes des Klägers gehört habe. Des weiteren hat das FG eine von Gewinnerzielungsabsicht getragene Tätigkeit des Klägers verneint und schließlich hat es das Vorliegen eines Betriebes bzw. einer Betriebsstätte des Klägers am Standort der Yacht in X, und damit im Fördergebiet, nicht feststellen können.

Zulassungsgründe hinsichtlich des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers im Streitjahr 1991 und in den Folgejahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991) hat der Kläger nicht einmal behauptet (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768, zur Vercharterung einer Segelyacht; vom 28. August 1988 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, zur Vercharterung eines Motorbootes sowie vom 2. September 1987 I R 315/83, BFH/NV 1988, 300, zur Vercharterung eines Motorseglers).

Die hinsichtlich des Vorliegens eines Gewerbebetriebes und einer Betriebsstätte im Fördergebiet behaupteten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß dargetan worden.

Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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