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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: III B 73/06
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG §§ 33 ff.
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2
EStG § 33a
EStG § 33a Abs. 1
EStG § 33a Abs. 5
AO § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte den Unterhaltsanspruch seiner nichtehelichen Tochter in der Vergangenheit nur teilweise erfüllt. Deshalb wandten sich 1999 deren Rechtsanwälte an ihn und machten einen Unterhaltsrückstand von fast 30 000 DM geltend. Aufgrund einer im Februar 2000 getroffenen außergerichtlichen Einigung zahlte der Kläger einen Betrag von 9 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Unterhaltsnachzahlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als ein Betrag von 92 DM für den Monat Januar 2000 nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen wurde. Den Abzug der Unterhaltsleistungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versagte das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Zwangsläufigkeit der Unterhaltsnachzahlung.

Den vom Kläger daraufhin beantragten Abzug aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus, die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) lasse keinen Ermessensverstoß erkennen. Eine abweichende Steuerfestsetzung könne auch nicht aus persönlichen Billigkeitsgründen beansprucht werden. Die Revision ließ es nicht zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) ab. Das FG habe entschieden, dass das FA das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe ermessensfehlerfrei abgelehnt habe, da Aufwendungen für den Unterhalt eines Kindes nur in den Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden könnten und für derartige Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 5 EStG eine Steuerminderung nach § 33 EStG nicht beansprucht werden könne. Nach dem Urteil des BFH in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 müssten dagegen bei der sachlichen Billigkeitsprüfung solche Erwägungen grundsätzlich unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringe. Eine Billigkeitsprüfung dürfe sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, sondern verlange die Gesamtbeurteilung aller für den Steueranspruch maßgeblicher Normen, wobei Wertungswidersprüche aufzudecken und im Billigkeitswege zu beseitigen seien, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt hinnehmbar erschienen, aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine unbillige Rechtslage entstehen ließen. Die sachliche Unbilligkeit dürfe daher nicht allein deswegen verneint werden, weil der gesetzliche Besteuerungstatbestand erfüllt sei, denn § 163 AO solle gerade ungewollten Überhängen gesetzlicher Tatbestände abhelfen. Das FG habe dagegen nur den Tatbestand der §§ 33 ff. EStG geprüft.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückgewiesen.

Die vom Kläger gerügte Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 ist nicht gegeben. Das FG hat nicht, wie der Kläger meint, die Frage der sachlichen Billigkeit der Steuerfestsetzung nach § 163 AO danach entschieden, ob die Unterhaltsnachzahlung gemäß § 33 EStG oder § 33a EStG abgezogen werden kann. Es ist vielmehr --im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH-- davon ausgegangen, dass eine sachliche Unbilligkeit dann vorliege, wenn die Festsetzung der Steuern an sich zwar dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Falle derart zuwiderlaufe, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führe. Billigkeitsmaßnahmen sollten also ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. Sodann hat das FG --ebenfalls im Einklang mit dem von ihm zitierten Senatsurteil vom 9. September 1994 III R 17/93 (BFHE 175, 395, BStBl II 1995, 8) sowie dem vom Kläger herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297-- ausgeführt, dass durch Billigkeitsmaßnahmen nicht die Grundentscheidungen des Gesetzgebers korrigiert werden sollten; im Streitfall entspreche die Einkommensteuerfestsetzung den Wertentscheidungen des Gesetzgebers.

Ende der Entscheidung

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