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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: III B 73/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, Investitionszulagengesetzes 1996


Vorschriften:

FGO § 132
EStG § 6 Abs. 2 Satz 1
Investitionszulagengesetzes 1996 § 2 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt Kunststoffteile her und vertreibt sie. Nach einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte Investitionszulage für Ladungsträger (Gitterboxen, Stahlgestelle, Stützkerne und Zwischeneinlagen), weil es sich bei jeder dieser Verpackungseinheiten um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die einzelnen Ladungsträger, deren Wert jeweils den Betrag von 800 DM nicht überschreite, bildeten die zu bewertende Einheit. Bei den Ladungsträgern handele es sich nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht um eine Sachgesamtheit, da sie nicht nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung träten und technisch aufeinander abgestimmt seien. Jeder Träger könne einzeln zum Transport verwendet werden, sei nicht auf ein Zusammenwirken mit einem anderen Ladungsträger angewiesen und daher ein geringwertiges Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage nicht beansprucht werden könne.

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, die Ladungsträger dienten ausschließlich für den Transport der für einen Automobilhersteller gefertigten Radhausinnenverkleidungen eines bestimmten PKW-Typs mit dem LKW. Ohne die Ladungsträger könne der Auftrag nicht durchgeführt werden; nach Abschluss des Auftrags seien die Ladungsträger wertlos und könnten --anders als die Transportpaletten in dem vom FG zitierten Senatsurteil vom 25. August 1989 III R 125/84 (BFHE 158, 289, BStBl II 1990, 82)-- nicht für den Transport anderer Produkte verwendet werden. Die Fertigung der Produkte, der LKW-Transport und die Ladungsträger seien technisch aufeinander abgestimmt. Die Ladungsträger würden ähnlich wie Spritzgusswerkzeug für einen einzelnen Auftrag angefertigt und seien daher nicht selbständig nutzungsfähig. Sie bildeten im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1967 VI R 249/66 (BFHE 91, 63, BStBl II 1968, 258) ein einheitliches Ganzes.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Nr. 2 Alternative 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

Das FG-Urteil geht in Übereinstimmung mit dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 2 Satz 2 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1996) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 III B 70/06, BFH/NV 2007, 2353; vgl. auch Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 43/98, BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100, und vom 23. Februar 2006 III R 42/04, BFH/NV 2006, 1348) davon aus, dass die Anschaffung und Herstellung geringwertiger Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG nicht begünstigt ist. Seine Ausführungen zu den Merkmalen geringwertiger Wirtschaftsgüter --insbesondere auch zur "Sachgesamtheit"-- beruhen ebenfalls auf der von ihm zitierten Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteile in BFHE 158, 289, BStBl II 1990, 82 --Flachpaletten--; vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187 --Schraubenkompressor--; vom 7. September 2000 III R 71/97, BFHE 193, 192, BStBl II 2001, 41 --Notfallkoffer--).

Auch der Hinweis darauf, dass die Ladungsträger für einen besonderen Auftrag hergestellt und daher nach Ablauf des vier- bis sechsjährigen Produktionszeitraumes wertlos würden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn die Gleichartigkeit, der einheitliche Kauf und die Verwendung nach einheitlichem Plan stehen der selbständigen Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes --hier des einzelnen Ladungsträgers-- ebenso wenig entgegen (Senatsurteil in BFHE 158, 289, BStBl II 1990, 82) wie die Tatsache, dass es nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden kann.

Das FG-Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 91, 63, BStBl II 1968, 258 ab, denn dieses ist zu § 6 Abs. 2 EStG a.F. ergangen (vgl. das Senatsurteil in BFHE 158, 289, BStBl II 1990, 82).



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